(1) Der Schuldner behält im Restrukturierungsverfahren die Kontrolle über seine Vermögenswerte und den Betrieb seines Unternehmens, soweit nicht dem Restrukturierungsbeauftragten Aufgaben übertragen wurden.
(2) Soweit dies zur Wahrung der Interessen betroffener Gläubiger erforderlich ist, kann das Gericht dem Schuldner für die Dauer des Restrukturierungsverfahrens bestimmte Rechtshandlungen überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Gerichts oder des Restrukturierungsbeauftragten verbieten. Das Gericht darf dem Schuldner jedoch nicht diejenigen Beschränkungen auferlegen, die einen Schuldner kraft Gesetzes im Konkursverfahren treffen.
(3) Rechtshandlungen, die der Schuldner entgegen Abs. 2 ohne Zustimmung vorgenommen hat, werden erst mit vollständiger Erfüllung des Restrukturierungsplans wirksam, wenn der Dritte wusste, dass eine Zustimmung nicht erteilt worden ist.
(4) Der Beschluss über die Beschränkung der Eigenverwaltung des Schuldners ist diesem und dem Restrukturierungsbeauftragten zuzustellen. Der Beschluss kann nicht angefochten, aber auf Antrag abgeändert werden.
ReO · Restrukturierungsordnung
§ 16 Eigenverwaltung des Schuldners
(1) Der Schuldner behält im Restrukturierungsverfahren die Kontrolle über seine Vermögenswerte und den Betrieb seines Unternehmens, soweit nicht dem Restrukturierungsbeauftragten Aufgaben übertragen wurden. (2) Soweit dies zur Wahrung der Interessen betroffener Gläubiger erforderlich ist, kann das …
§ 14 Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten
…der teilweisen Kontrolle über die Vermögenswerte oder Geschäfte des Schuldners während der Verhandlungen, insbesondere die Erteilung von Zustimmungen zu Rechtshandlungen des Schuldners nach § 16 Abs. 2.…
§ 41 Aufhebung und Einstellung
…nicht rechtzeitig nachgekommen ist, 3. der Schuldner den Antrag auf Annahme eines Restrukturierungsplans zurückzieht, 4. der Schuldner Mitwirkungs- und Auskunftspflichten oder Verfügungsbeschränkungen nach § 16 Abs. 2 beharrlich verletzt, 5. der Schuldner den Kostenvorschuss für die Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten nicht rechtzeitig erlegt, 6. der Schuldner den Jahresabschluss nicht vorlegt…
§ 44 Europäisches Restrukturierungsverfahren
…3 ist erst nach Ablauf der Anmeldefrist anzuwenden. (6) § 253 Abs. 3 fünfter Satz IO ist anzuwenden. (7) Rechtshandlungen nach § 16 Abs. 3 werden erst mit vollständiger Erfüllung des Restrukturierungsplans wirksam, wenn der Dritte wusste oder wissen musste, dass eine Zustimmung nicht erteilt worden ist…
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