(1) Den Sicherheitsbehörden obliegt, auf Ersuchen Amtshilfe zu leisten,
1. auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtung,
2. wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 einer ausländischen Sicherheitsbehörde dient und Gegenseitigkeit besteht oder
3. wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 einer Sicherheitsorganisation dient.
(2) Auch ohne Ersuchen obliegt den Sicherheitsbehörden, Amtshilfe zu leisten,
1. durch Verarbeiten (§ 36 Abs. 2 Z 2 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999) von Daten, für deren Übermittlung auch der Datenart nach eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, oder
2. wenn diese für eine ausländische Sicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht, oder
3. wenn diese für die Erfüllung der kriminalpolizeilichen Aufgaben von Interpol erforderlich ist.
PolKG · Polizeikooperationsgesetz
§ 3 Aufgabe
…2. Hauptstück Amtshilfe 1. Abschnitt Leisten von Amtshilfe Aufgabe § 3. (1) Den Sicherheitsbehörden obliegt, auf Ersuchen Amtshilfe zu leisten, 1. auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtung, 2. wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach § 1…
§ 20 Inkrafttreten
…90/1997, erforderlich ist. (2) Verordnungen können auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits nach seiner Kundmachung erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten. (3) § 5 Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. …
§ 16 Einschreiten von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet
…im Bundesgebiet § 16. (1) Organe ausländischer Sicherheitsbehörden dürfen im Bundesgebiet einschreiten, soweit dies völkerrechtlich vorgesehen ist. (2) Dem Leisten von Amtshilfe (§ 3) ist gegenüber dem Einschreiten von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet der Vorrang zu geben; wenn Völkerrecht nicht entgegensteht, haben die Sicherheitsbehörden darauf hin zu wirken…
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