Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung eine internationale Organisation, die der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit von Behörden im Bereich der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 dient, zur Sicherheitsorganisation zu erklären, wenn
1. anzunehmen ist, daß die Zusammenarbeit mit dieser Organisation wesentlich zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 beiträgt, und
2. gegen eine solche Zusammenarbeit keine Bedenken aus den Gründen des § 8 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 2 bestehen.
PolKG · Polizeikooperationsgesetz
§ 13 Erklärung zur Sicherheitsorganisation
…Erklärung zur Sicherheitsorganisation § 13. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung eine internationale Organisation, die der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit von Behörden im Bereich der Aufgaben nach § 1…
§ 20 Inkrafttreten
… Jänner 2010 in Kraft. (6) § 5 Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2011 tritt mit 1. April 2012 in Kraft. (7) § 15 Abs. 1 und §17 Abs. 3 in der…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Strafverfolgung (Europol), 2. das Generalsekretariat der internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (im weiteren: Interpol), 3. andere Organisationen, die der Bundesminister für Inneres mit Verordnung gemäß § 13 zu Sicherheitsorganisationen erklärt hat. (3) Ausländische Sicherheitsbehörden sind Dienststellen anderer Staaten, die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 wahrnehmen; hiezu zählen Behörden, denen…
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