Begehrt jemand Auskunft über personenbezogene Daten, die zu Zwecken der Sicherheits- oder Kriminalpolizei von einer Sicherheitsorganisation oder einer ausländischen Sicherheitsbehörde übermittelt worden sind, so hat die Sicherheitsbehörde vor der Entscheidung über die Erteilung einer Auskunft nach den hiefür maßgeblichen Bestimmungen gemäß § 44 DSG der Sicherheitsorganisation oder der ausländischen Sicherheitsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorliegen einer Voraussetzung gemäß § 43 Abs. 4 DSG zu geben. Eine nachgeordnete Sicherheitsbehörde hat diese im Wege der Zentralstelle einzuholen. Die Auskunft ist binnen drei Monaten ab Einlangen zu erteilen.
PolKG · Polizeikooperationsgesetz
§ 12 Verfahren zur Auskunftserteilung
…Verfahren zur Auskunftserteilung § 12. Begehrt jemand Auskunft über personenbezogene Daten, die zu Zwecken der Sicherheits- oder Kriminalpolizei von einer Sicherheitsorganisation oder einer ausländischen Sicherheitsbehörde übermittelt worden sind, so hat…
§ 20 Inkrafttreten
… 8, § 8a samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 9 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 11, § 12 sowie § 18 Z 1 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit…
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