(1) Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, haben den Anlegern detaillierte Informationen gemäß Abs. 2 über ihre Programme gedeckter Schuldverschreibungen bereitzustellen, indem sie diese quartalsweise auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 umfassen folgende Angaben zum Portfolio:
1. Den Betrag des Deckungsstocks und der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen;
2. eine Aufstellung der internationalen Wertpapier-Identifikationsnummern (ISIN) für alle im Rahmen dieses Programms getätigten Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen, denen eine ISIN zugeordnet wurde;
3. die geografische Verteilung und Art der Deckungswerte, Umfang ihrer Darlehen und Bewertungsmethode;
4. Angaben zum Marktrisiko, einschließlich des Zins- und des Währungsrisikos, sowie zu Kredit- und Liquiditätsrisiken;
5. die Fälligkeitsstruktur der Deckungswerte und der gedeckten Schuldverschreibungen, gegebenenfalls einschließlich einer Übersicht über die Auslöser einer Fälligkeitsverschiebung;
6. die Höhe der erforderlichen und der verfügbaren Deckung und die Höhe der gesetzlichen, vertraglichen und freiwilligen Übersicherung;
7. der Prozentsatz der Darlehen, bei denen ein Ausfall gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als gegeben gilt, und in jedem Fall der seit mehr als 90 Tagen überfälligen Darlehen.
(3) Die FMA kann durch Verordnung Inhalt und Gliederung für die Informationen gemäß Abs. 2 festlegen. Die FMA hat sich dabei unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren.
PfandBG · Pfandbriefgesetz
§ 23
(1) Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, haben den Anlegern detaillierte Informationen gemäß Abs. 2 über ihre Programme gedeckter Schuldverschreibungen bereitzustellen, indem sie diese quartalsweise auf ihrer Internetseite veröffentlichen. (2) Die Informationen gemäß Abs. 1 …
§ 33 Strafbestimmungen
…§ 16; i) die Trennung von Deckungswerten gemäß § 17 verstößt; 5. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Transparenz gemäß § 23 verstößt; 6. gegen die Verpflichtung zur Vorhaltung eines Liquiditätspuffers gemäß § 21 verstößt; 7. eine Fälligkeitsverschiebung ohne die Einhaltung der Anforderungen gemäß § …
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