(1) Auf die Erteilung des Patentes hat nur der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger Anspruch. Bis zum Beweis des Gegenteils wird als Erfinder der erste Anmelder angesehen.
(2) Wird die Verbesserung oder sonstige weitere Ausbildung einer bereits durch Patent geschützten oder zur Patentierung angemeldeten und hiezu führenden Erfindung von dem Inhaber des Stammpatentes oder von dessen Rechtsnachfolger angemeldet, so steht es diesem frei, für die Verbesserung oder sonstige weitere Ausbildung entweder ein selbständiges Patent oder ein vom Stammpatent abhängiges Zusatzpatent zu erwirken.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004)
PatG · Patentgesetz 1970
§ 49 Aberkennung
…1) Das Patent wird dem Patentinhaber aberkannt, wenn der Nachweis erbracht wird, 1. daß dem Patentinhaber der Anspruch auf die Erteilung des Patentes (§ 4 Abs. 1, §§ 6 und 7) nicht zustand; 2. daß der wesentliche Inhalt der Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen…
§ 6 Erfindungen von Dienstnehmern
…1) Dienstnehmer haben auch für die von ihnen während des Bestandes des Dienstverhältnisses gemachten Erfindungen den Anspruch auf die Erteilung des Patentes (§ 4), wenn nicht durch Vertrag (§ 7 Abs. 1) oder auf Grund des § 7 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist. (2…
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