(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Präsident des Nationalrates betraut, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.
(2) Mit der Vollziehung des § 6 und des § 8 Abs. 4 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut. Hinsichtlich der Vollziehung der der Buchhaltungsagentur des Bundes zukommenden Aufgaben gemäß § 8 Abs. 1 und § 9 sowie mit der Vollziehung des § 11 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
ParlMG · Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz
§ 14 Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Präsident des Nationalrates betraut, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt. (2) Mit der Vollziehung des § 6 und des § 8 Abs. 4 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut. Hinsichtlich der Vollziehung der der…
§ 1 Vergütungsanspruch für parlamentarische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
…nach den folgenden Bestimmungen eine Vergütung der aus dem Vertrag oder dessen Beendigung erwachsenden Aufwendungen. (1a) Jedem Vorsitzenden einer Fraktion im Sinne von § 14 der Geschäftsordnung des Bundesrates, BGBl. Nr. 361/1988, der zur Unterstützung seiner parlamentarischen Tätigkeit einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag mit einer physischen Person (Parlamentarischer…
§ 15 Inkrafttreten
…4 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9, die Überschrift zu § 12, § 12a und § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Der Titel…
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