§ 99 Gegenseitige Beeinträchtigung bei Ausübung von Bergbauberechtigungen
In Kraft seit 01. Januar 1999
Up-to-date
Beeinträchtigen Aufsuchungsberechtigte einander in der Aufsuchungstätigkeit, entscheidet die Behörde über Art und Reihenfolge der Durchführung der Arbeiten unter Bedachtnahme auf deren Notwendigkeit und Dringlichkeit.
MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 99 Gegenseitige Beeinträchtigung bei Ausübung von Bergbauberechtigungen
…Gegenseitige Beeinträchtigung bei Ausübung von Bergbauberechtigungen § 99. Beeinträchtigen Aufsuchungsberechtigte einander in der Aufsuchungstätigkeit, entscheidet die Behörde über Art und Reihenfolge der Durchführung der Arbeiten unter Bedachtnahme auf deren Notwendigkeit und Dringlichkeit.…
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