§ 8 Schurfberechtigung
In Kraft seit 01. Januar 1999
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Zum Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit ist eine Schurfberechtigung erforderlich.
MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 8 Schurfberechtigung
…III. Hauptstück Schürfen nach bergfreien mineralischen Rohstoffen und deren Gewinnung I. Abschnitt Schurfberechtigung § 8. Zum Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit ist eine Schurfberechtigung erforderlich.…
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