§ 40 Eintragung in das Bergbuch
In Kraft seit 01. Januar 1999
Up-to-date
Bergwerksberechtigungen gelten als unbewegliche Sachen und sind Gegenstand der Eintragung in das Bergbuch.
MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 67a Ausnahme für bestimmte bergfreie mineralische Rohstoffe
…Die §§ 40 bis 51, 52 Abs. 3 und 4, 55 bis 57, 62, 66 und 67 Abs. 1 gelten nicht für die im § …
§ 224 Vollziehung
…§ 146, soweit dieser das finanzbehördliche Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren betrifft, ist der Bundesminister für Finanzen betraut. (3) Mit der Vollziehung der §§ 40, 42, 43, 55 Abs. 2, 56, 57, 62 Abs. 2, 63 Abs. 2, 66 Abs. 2, 70 Abs. 2, 143…
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