(1) Bundeseigene mineralische Rohstoffe sind:
1. Steinsalz und alle anderen mit diesem vorkommenden Salze;
2. Kohlenwasserstoffe;
3. uran- und thoriumhaltige mineralische Rohstoffe.
(2) Das Eigentumsrecht an Grund und Boden erstreckt sich nicht auf bundeseigene mineralische Rohstoffe und die Hohlräume der Kohlenwasserstoffträger.
MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 103
…Der Bergbauberechtigte darf sich beim Aufsuchen und Gewinnen von Steinsalz und anderen im § 4 Abs. 1 Z 1 angeführten Salzen, von Kohlenwasserstoffen oder von uran- und thoriumhaltigen mineralischen Rohstoffen die mit diesen zusammen vorkommenden anderen bundeseigenen, bergfreien…
§ 222b Berichte bei Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten
…von Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 66; 4. „Lizenzinhaber“: der Inhaber oder die gemeinsamen Inhaber einer Lizenz (dh. einer Genehmigung für Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten im Sinne der Richtlinie 94…
§ 198
… 112, 114, 115 und 117. (3) Der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem am 1. Jänner 1991 ein Gasbrunnen im Sinne des § 4 des Erdöl- und Erdgasgesetzes, BGBl. Nr. 446/1922, bestanden hat, ist, unbeschadet bestehender Bergwerksberechtigungen, die vor dem 31. August 1938 oder nach §…
§ 149
…daß der die zwangsweise Grundüberlassung verfügende Bescheid auch gegen jede Person wirksam wird, für die im Range nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird. (4) Über das Ansuchen entscheidet die Behörde. Vor Entscheidung hierüber sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu deren Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies…
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