Ein Grubenmaß ist ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung ein ebenes Rechteck mit einem Flächeninhalt von 48 000 m 2 ist. Die kurzen Seiten des Rechtecks dürfen 120 m nicht unterschreiten.
MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 24 Grubenmaße
…Grubenmaße § 24. Ein Grubenmaß ist ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung ein ebenes Rechteck mit einem Flächeninhalt von…
§ 149
…bis 10 und für das gerichtliche Verfahren zur Bestimmung der Entschädigung auch der § 22 Abs. 2 bis 4, die §§ 24 bis 26, 28 bis 31 und der § 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 sinngemäß. (7) Auf Antrag des Bergbauberechtigten hat die Behörde die Ausführung…
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