§ 221a Verweise auf andere Bundesgesetze
In Kraft seit 01. September 2025
Up-to-date
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich eine bestimmte Fassung der verwiesenen Bestimmung angeführt ist.
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