Die durch die Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes veranlaßten Eingaben und deren Beilagen sowie die durch die Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes veranlaßten Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren, Bundesverwaltungsabgaben und Gerichtsgebühren befreit.
MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 224 Vollziehung
…Bestimmungen die Mitwirkung der Geologischen Bundesanstalt und der Montanuniversität Leoben vorsehen, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut. (7) Mit der Vollziehung des § 216 ist hinsichtlich der Bundesverwaltungsabgaben die Bundesregierung, hinsichtlich der Stempelgebühren der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der Gerichtsgebühren der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem…
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