§ 21 Eigentumsübergang beim Aufsuchen anfallender bergfreier mineralischer Rohstoffe
In Kraft seit 01. Januar 1999
Up-to-date
Beim Aufsuchen anfallende bergfreie mineralische Rohstoffe gehen in das Eigentum des Aufsuchungsberechtigten über.
MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 104
…mineralische Rohstoffe als die im Abs. 1 genannten darf sich der zum Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe Berechtigte aneignen, wenn sie nicht nach § 21 einem Aufsuchungsberechtigten gehören und sich die natürlichen Vorkommen der bergfreien mineralischen Rohstoffe oder die diese enthaltenden verlassenen Halden außerhalb von Grubenmaßen und Überscharen befinden und…
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