(1) Für den Ersatz eines Bergschadens haftet, wer im Zeitpunkt des Schadenseintrittes Bergbauberechtigter ist. Ist dieser nicht Inhaber der Bergbauberechtigung sondern ist ihm die Ausübung der Berechtigung nur überlassen worden, so haftet der Inhaber der Berechtigung mit ihm zur ungeteilten Hand. Der Bergbauberechtigte hat den Inhaber der Berechtigung zu entschädigen, wenn nicht anderes vereinbart ist.
(2) Besteht die Berechtigung bei Eintritt eines Bergschadens nicht mehr, so haftet der zuletzt Bergbauberechtigte. War dieser nicht Inhaber der Berechtigung, sondern ist ihm deren Ausübung nur überlassen worden, so haftet der letzte Inhaber der Berechtigung mit ihm zur ungeteilten Hand. Der Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(3) Einem Bergbauberechtigten ist gleichgestellt, wer, ohne Inhaber einer Bergbauberechtigung zu sein oder ohne daß ihm die Ausübung einer solchen Berechtigung überlassen worden ist, tatsächlich die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten ausübt.
MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 161
(1) Für den Ersatz eines Bergschadens haftet, wer im Zeitpunkt des Schadenseintrittes Bergbauberechtigter ist. Ist dieser nicht Inhaber der Bergbauberechtigung sondern ist ihm die Ausübung der Berechtigung nur überlassen worden, so haftet der Inhaber der Berechtigung mit ihm zur ungeteilten Hand. De…
§ 167
…Die Pflicht des Bergbauberechtigten, nach § 161 für die Tötung oder Verletzung eines Menschen an seinem Körper oder an seiner Gesundheit Ersatz zu leisten, darf im vorhinein für Personen, die sich in…
§ 178 Allgemeine Anordnungsbefugnis der Behörden
…Daten, die Form der Datenübermittlung und die Veröffentlichung der Statistiken erlässt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung. (4) § Der § 161 Abs. 3 gilt sinngemäß.…
§ 162
…nach, daß weder sie noch ihre Beauftragten und Arbeitnehmer noch die Fehlerhaftigkeit ihrer Anlagen den Bergschaden verursacht haben, so haften sie nicht. Der § 161 Abs. 3 gilt sinngemäß. (2) Tritt ein Bergschaden in einem Gebiet auf, in dem die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten…
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