(1) Die Behörde hat nach Verleihung von Bergwerksberechtigungen, Erteilung von Speicherbewilligungen, Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für grundeigene mineralische Rohstoffe, Anerkennung von Gewinnungsfeldern mit Ausnahme jener auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen und nach Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides nach § 154 Abs. 2 dem Grundbuchsgericht diejenigen Grundstücke und Grundstücksteile mitzuteilen, die als Bergbaugebiete gelten.
(2) Auf Grund der Mitteilung der Behörde hat das Grundbuchsgericht von Amts wegen ersichtlich zu machen, daß die betreffenden Grundstücke und Grundstücksteile als Bergbaugebiete gelten.
(3) Die Mitteilung hat die für die grundbücherliche Eintragung erforderlichen Angaben zu enthalten.
MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 209 Bestehende Bruchgebiete und Bergbaugebiete
…jedoch nach § 153 Abs. 1 in Bergbaugebieten gelegen wären, sind der Behörde binnen drei Jahren bekanntzugeben. Die §§ 154 und 155 gelten sinngemäß. (2) Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der Begrenzungen von am 1. Jänner 1999 aufrechten Grubenmaßen, Überscharen und Gewinnungsfeldern mit Ausnahme solcher auf Kohlenwasserstoffe…
§ 158
…Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 1 sind auf Grund einer Mitteilung der Behörde die das aufgelassene Bergbaugebiet betreffenden Ersichtlichmachungen (§ 155 Abs. 2) vom Grundbuchsgericht von Amts wegen zu löschen. Die Mitteilung hat die für die Löschung der grundbücherlichen Eintragungen erforderlichen Angaben zu enthalten.…
§ 202
…die Behörde die Umwandlung der Abbaufelder in Überscharen mit Bescheid festzustellen. (6) Auf die im Abs. 1 genannten Gewinnungsbewilligungen für Abbaufelder findet § 155 Anwendung. Für den Fall des Erlöschens der Gewinnungsbewilligungen gelten die §§ 58, 59, 114 und 117. (7) Bis zur rechtskräftigen Umwandlung der Abbaufelder…
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