(1) Der Grundeigentümer hat dem Bergbauberechtigten die Nutzung der ihm gehörenden privaten Tagwässer gegen eine angemessene Entschädigung zu überlassen, wenn und soweit die Nutzung der Tagwässer für den Bergbau notwendig ist und das öffentliche Interesse an deren Nutzung zu Bergbauzwecken überwiegt.
(2) Über das Ansuchen des Bergbauberechtigten entscheidet die Behörde. Der § 149 Abs. 2 und 6 gilt sinngemäß.
MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 152 Überlassung der Nutzung privater Tagwässer
…II. Abschnitt Überlassung der Nutzung privater Tagwässer § 152. (1) Der Grundeigentümer hat dem Bergbauberechtigten die Nutzung der ihm gehörenden privaten Tagwässer gegen eine angemessene Entschädigung zu überlassen, wenn und soweit die Nutzung der…
§ 224 Vollziehung
…214, 58 Abs. 1 letzter Satz, 67, 79, 95, 111 letzter Satz, 117 Abs. 1, 148, 149 Abs. 3 und 6, 151a, 152 Abs. 2, 156 Abs. 2 und 3, 159 Abs. 5, 178 Abs. 2, 179 Abs. 5, 198 Abs. 3…
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