Die Schurfberechtigung erlischt
1. mit Ablauf der Zeit, für die sie verliehen worden ist,
2. mit dem Untergang der juristischen Person, wenn diese Inhaber der Schurfberechtigung ist und nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt,
3. durch Erklärung an die Behörde, daß sie zurückgelegt wird,
4. im Fall des § 191 Abs. 6,
5. wenn die Behörde sie nach § 16 Abs. 1 oder 2 für erloschen erklärt oder sie nach § 193 Abs. 9 entzieht.
MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 15 Erlöschen von Schurfberechtigungen
…Erlöschen von Schurfberechtigungen § 15. Die Schurfberechtigung erlischt 1. mit Ablauf der Zeit, für die sie verliehen worden ist, 2. mit dem Untergang der juristischen Person, wenn diese Inhaber der…
Art. 32 § 15 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu Art. I § 149, BGBl. I Nr. 38/1999)
…Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu Art. I § 149, BGBl. I Nr. 38/1999) § 15. Soweit in Bundesgesetzen zur Entscheidung über die Entschädigung wegen einer Enteignung das Bezirksgericht berufen wird, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an dessen…
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