Die zur Ausübung der Bergbauberechtigung erforderlichen Bergbauanlagen, das erforderliche Bergbauzubehör (Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen, wie Apparate, Maschinen u. dgl., Werkzeuge und sonstige Betriebsmittel, Gegenstände von Schutzausrüstungen sowie Arbeitsstoffe, wie Sprengmittel, Hydraulikflüssigkeiten u. dgl.), das die Bergbauberechtigung betreffende Karten- und Unterlagenmaterial sowie die beim Bergbaubetrieb befindlichen noch nicht verkaufsfähigen mineralischen Rohstoffe sind als solches einer abgesonderten Exekution entzogen.
EO · Exekutionsordnung
§ 244 Geringstes Gebot
…Versteigerung von Gegenständen des Bergwerkseigentums beträgt das geringste zulässige Gebot ein Drittel des der Versteigerung zugrunde gelegten Werts der Bergwerksberechtigung samt den in § 146 MinroG genannten Gegenständen. (2) Entstehen während der Zwangsversteigerung Zweifel über Art, Menge und Zuordnung der in § 146 MinroG genannten Gegenstände, so hat die…
§ 246 Verteilung
…bezeichneten Ansprüchen aus der Verteilungsmasse zu tilgen; 3. die Kosten der Schätzung der Bergwerksberechtigung oder eines anderen Gegenstandes des Bergwerkseigentums und der in § 146 MinroG genannten Gegenstände.…
MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 224 Vollziehung
…mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. (2) Mit der Vollziehung des § 146, soweit dieser das finanzbehördliche Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren betrifft, ist der Bundesminister für Finanzen betraut. (3) Mit der Vollziehung der §§ 40, 42, 43…
§ 178 Allgemeine Anordnungsbefugnis der Behörden
… 6 gilt sinngemäß. Wird eine Gefährdung von Personen oder Sachen durch Arbeiten oder das Verwenden von Bergbauanlagen (§ 118) oder Bergbauzubehör (§ 146) verursacht und lässt sie sich sonst nicht abwenden, hat die Behörde die Einstellung der betreffenden Arbeiten bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes zu verfügen und…
§ 123 Verwendung von Bergbauzubehör
…1) Bergbauzubehör im Sinne des § 146 darf nur dann im Bergbau bestimmungsgemäß verwendet werden, wenn 1. es gemäß anderen bundesrechtlichen Bestimmungen in Verkehr gebracht wurde (Abs. 5) oder 2. eine…
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