§ 145 Haftung für Geldleistungen
In Kraft seit 01. Januar 1999
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Bergbauberechtigte, wenn diesen aber nur die Ausübung von Bergbauberechtigungen überlassen worden ist, auch die Inhaber der Berechtigungen sowie Fremdunternehmer haften den Behörden gegenüber für Geldleistungen aus öffentlich-rechtlichen Pflichten zur ungeteilten Hand.
MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 145 Haftung für Geldleistungen
…VIII. Abschnitt Haftung für Geldleistungen § 145. Bergbauberechtigte, wenn diesen aber nur die Ausübung von Bergbauberechtigungen überlassen worden ist, auch die Inhaber der Berechtigungen sowie Fremdunternehmer haften den Behörden gegenüber für Geldleistungen…
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