§ 137 Zuständigkeit
In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date
Für die Vormerkung der Bestellung eines verantwortlichen Markscheiders ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig.
MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 208 Überleitung der Rechtslage für verantwortliche Markscheider
…Maßgabe des § 135 Abs. 1 und 2 als verantwortliche Markscheider ausschließlich für diesen Betrieb. (2) Die Bergbauberechtigten haben der nach § 137 zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 die im Abs. 1 genannten Personen bekanntzugeben. Die zuständige Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie…
Rückverweise