(1) Der Bergbauberechtigte hat für jeden Bergbaubetrieb einen verantwortlichen Markscheider zu bestellen. Dieser hat vor allem die Anfertigung und Führung des Bergbaukartenwerkes und die Vermessungen beim Bergbau zu beaufsichtigen, Aufgaben der bergbaulichen Raumordnung (Bergbaugebiete) und der bergbaulichen Sicherungspflicht wahrzunehmen und bergschadenkundliche Aufgaben, besonders zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit, zu erfüllen. Ein verantwortlicher Markscheider darf nicht gleichzeitig als verantwortliche Person (Betriebsleiter, Betriebsaufseher, Leitung und technische Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern) desselben Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung desselben Bergbaubetriebes bestellt sein. Hievon kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall mit Bescheid eine Ausnahme zulassen, wenn die markscheiderischen Aufgaben beim betreffenden Bergbaubetrieb nach Schwierigkeit und Umfang gering sind.
(2) Ein verantwortlicher Markscheider kann von einem Bergbauberechtigten auch für mehrere Bergbaubetriebe oder auch noch von anderen Bergbauberechtigten als verantwortlicher Markscheider bestellt werden, wenn er in der Lage ist, bei allen Bergbaubetrieben, für die er verantwortlich sein soll, seine Funktion einwandfrei auszuüben. Hiebei sind neben der Zahl der Bergbaubetriebe insbesondere der unter Berücksichtigung der Bergbaubetriebsart und größe durchschnittliche jährliche Zeitaufwand für die Betreuung der einzelnen Bergbaubetriebe, die örtliche Entfernung der Bergbaubetriebe sowie die technische Ausstattung und gegebenenfalls die Anzahl und Qualifikation der Personen, deren Hilfe sich der verantwortliche Markscheider bedienen kann, zu berücksichtigen.
(3) Wenn es die einwandfreie Führung des Bergbaukartenwerkes oder die ordnungsgemäße Ausführung der vermessungs- und bergschadenskundlichen Aufgaben erfordert, hat der Bergbauberechtigte auch dafür zu sorgen, daß der verantwortliche Markscheider im Fall längerer Abwesenheit von einer im Sinn des § 138 geeigneten Person vertreten wird.
MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 139 Mitteilung über die Vormerkung
…Wenn die vom Bergbauberechtigten vorgelegten Unterlagen § 136 entsprechen und die Voraussetzungen nach § 135 Abs. 2 und § 138 erfüllt sind, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bergbauberechtigten und dem bestellten verantwortlichen Markscheider und in…
§ 193 Strafbestimmungen
… 1 oder § 87 Abs. 1, Betriebsleiter, deren Vertreter (§ 125 Abs. 3), Betriebsaufseher, verantwortliche Markscheider, deren Vertreter (§ 135 Abs. 3) und die vom Fremdunternehmer nach § 134 Abs. 1 den Behörden bekanntzugebenden verantwortlichen Personen, die diesem Bundesgesetz, den auf Grund…
§ 132 Abberufung
…oder sie nicht zur einwandfreien Ausübung ihrer Funktion geeignet ist oder dass eine § 125 Abs. 2 widersprechende Mehrfachbestellung oder eine § 135 Abs. 1 dritter Satz widersprechende Bestellung vorliegt, oder wenn eine bestellte verantwortliche Person der Behörde gegenüber erklärt, dass sie ihre Funktion zurückgelegt hat, oder…
§ 177 Aufsichtsbefugnisse, Auskunfts- und Duldungspflichten
…Fremdunternehmern den für die Leitung verantwortlichen Personen, dem Betriebsleiter oder dem verantwortlichen Markscheider und deren Vertretern (§ 125 Abs. 3 und § 135 Abs. 3) steht es frei, die im Abs. 1 bezeichneten Organe und Sachverständigen zu begleiten; auf deren Verlangen sind sie hiezu verpflichtet. (3…
Rückverweise