Das Ausscheiden oder die Betrauung des Betriebsleiters oder Betriebsaufsehers mit einer anderen Funktion dieser Art hat der Bergbauberechtige der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Entgegennahme der Anzeige und die Berücksichtigung in den Vormerkungen ist dem Bergbauberechtigten schriftlich mitzuteilen.
MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 131 Ausscheiden; Funktionsänderung
…Ausscheiden; Funktionsänderung § 131. Das Ausscheiden oder die Betrauung des Betriebsleiters oder Betriebsaufsehers mit einer anderen Funktion dieser Art hat der Bergbauberechtige der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Entgegennahme…
§ 140 Ausscheiden; Funktionsänderung; Abberufung
…Ausscheiden; Funktionsänderung; Abberufung § 140. Die §§ 131 und 132 gelten sinngemäß.…
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