Der Inhaber einer IPPC Anlage hat die Behörde unverzüglich über einen Unfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, der nicht ein unter § 182 fallender schwerer Unfall im Sinne des § 84b Z 12 der Gewerbeordnung 1994 ist, sowie über einen Vorfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten. Er hat unverzüglich Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder Vorfälle zu ergreifen. Die Behörde hat erforderlichenfalls darüberhinausgehende geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder Vorfälle mit Bescheid anzuordnen.
MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 121e Information der Behörde über Unfälle bei IPPC-Anlagen
…Information der Behörde über Unfälle bei IPPC-Anlagen § 121e. Der Inhaber einer IPPC Anlage hat die Behörde unverzüglich über einen Unfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, der nicht ein unter § 182…
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