(1) Soweit nicht bereits nach § 119 erforderlich, hat ein Ansuchen um Bewilligung einer IPPC Anlage (§ 120a Z 15) folgende Angaben zu enthalten:
1. Die in der IPPC Anlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energien;
2. eine Beschreibung des Zustands des Geländes der IPPC Anlage;
3. einen Bericht über den Ausgangszustand (Abs. 3) in Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Anlagengelände, wenn in der IPPC Anlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden;
4. die Quellen der Emissionen aus der IPPC Anlage;
5. Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der IPPC Anlage in jedes Umweltmedium;
6. die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
7. Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
8. Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen;
9. sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 121;
10. die wichtigsten vom Ansuchenden gegebenenfalls geprüften Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien, Techniken und Maßnahmen in einer Übersicht;
(1a) Sind Vorschriften des WRG 1959 mitanzuwenden (§ 121a Abs. 1), so hat der Bewilligungswerber dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan schon vor dem Bewilligungsansuchen die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.
(2) Die Behörde hat den Antrag um Bewilligung einer IPPC Anlage in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. § 119 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Bekanntmachung hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:
1. Den Hinweis, bei welcher Behörde der Antrag sowie die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Behörde vorliegenden wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen und dass jedermann innerhalb dieses mindestens sechswöchigen Zeitraums zum Antrag Stellung nehmen kann;
2. den Hinweis, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt;
3. den Hinweis, dass allfällige weitere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch nicht vorgelegen sind, in der Folge während des Bewilligungsverfahrens bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen;
4. gegebenenfalls den Hinweis, dass Kontaktnahmen und Konsultationen gemäß Abs. 4 und 5 erforderlich sind.
(3) Der Bericht über den Ausgangszustand hat die Informationen zu enthalten, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Auflassung der IPPC Anlage vorgenommen werden kann. Der Bericht muss jedenfalls enthalten:
1. Informationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung des Geländes sowie,
2. falls verfügbar, bestehende Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts widerspiegeln, oder alternativ dazu neue Boden- und Grundwassermessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die gefährlichen Stoffe, die durch die betreffende Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen.
(4) Wenn die Verwirklichung eines Projekts für eine IPPC Anlage oder die wesentliche Änderung einer solchen IPPC Anlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staats haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projekts möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, so gilt Folgendes:
1. Die Behörde hat diesen Staat spätestens dann, wenn die Bekanntmachung des Antrags (Abs. 2) erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen. Verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Bewilligungsverfahrens sind zu erteilen. Eine angemessene Frist für die Mitteilung des Wunsches, am Verfahren teilzunehmen, ist einzuräumen.
2. Wünscht dieser Staat am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen sowie allfällige weitere entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Antrags (Abs. 2) noch nicht vorgelegen sind, zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Diese Frist ist so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.
3. Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die wesentlichen Entscheidungsgründe, Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und die Entscheidung über das Bewilligungsansuchen zu übermitteln.
(5) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Bewilligung einer IPPC Anlage das Bewilligungsansuchen übermittelt, so hat die Behörde das Bewilligungsansuchen gemäß Abs. 2 bekannt zu machen. Die Behörde hat die bei ihr eingelangten Stellungnahmen dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich das Bewilligungsansuchen bezieht, verwirklicht werden soll.
(6) Die Abs. 4 und 5 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.
(7) Durch die Abs. 4 bis 5 bleiben besondere staatsvertragliche Regelungen unberührt.
(8) Die Bewilligung einer IPPC Anlage ist auch der Gemeinde und jenen Behörden zuzustellen, an deren Stelle die Behörde gemäß § 121a tätig geworden ist.
MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 121d Verfahren zur Bewilligung von IPPC-Anlagen
…Verfahren zur Bewilligung von IPPC-Anlagen § 121d. (1) Soweit nicht bereits nach § 119 erforderlich, hat ein Ansuchen um Bewilligung einer IPPC Anlage (§ 120a Z 15) folgende Angaben…
§ 119a Abfallentsorgungsanlagen
…Abfallentsorgungsanlage für nicht gefährliche nicht inerte Abfälle und für eine Abfallentsorgungsanlage der Kategorie A gelten § 121 Abs. 12 und § 121d Abs. 2 mit Ausnahme des dritten Satzes, bei Abfallentsorgungsanlagen der Kategorie A darüber hinaus auch § 121 Abs. 13 und §…
§ 121 Bewilligung von IPPCAnlagen
…IPPC Anlagen § 121. (1) In der Bewilligung einer IPPC Anlage (§ 120a Z 15) ist auf die eingelangten Stellungnahmen (§ 121d Abs. 2 und 4) Bedacht zu nehmen. Soweit nicht bereits nach § 119 geboten, sind in die Bewilligung einer IPPC Anlage solche Bedingungen…
§ 121c Anpassungsmaßnahmen für IPPC-Anlagen
…lang den Inhalt der Maßnahmen, die vorgeschrieben werden sollen, oder den Antrag auf Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte zu veröffentlichen. Für diese Bekanntmachung gilt § 121d Abs. 2 sinngemäß. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. 2. § 121 Abs. 13 gilt sinngemäß. 3. § 121d Abs. …
Bergbau-UV 2015 · Bergbau-Unfallverordnung 2015
§ 11 Öffentlichkeitsbeteiligung
…MinroG betreffend die Errichtung (Herstellung) einer in § 1 Abs. 2 genannten Anlage oder Einrichtung hat die Behörde, sofern nicht ohnehin § 121d Abs. 2 MinroG Anwendung findet, im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung, in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und auf der Internetseite…
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