Für die Änderung einer IPPC Anlage gilt Folgendes:
1. Die Herstellung einer wesentlichen Änderung einer IPPC Anlage (§ 120a Z 16) bedarf jedenfalls einer Bewilligung gemäß § 119 Abs. 9. Für die Erteilung dieser Bewilligung finden die §§ 121, 121a und 121d Anwendung.
2. Eine Änderung des Betriebs (das ist die Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der IPPC Anlage, die Auswirkungen ausschließlich auf die Umwelt haben kann) ist der Behörde vom Inhaber der IPPC Anlage vier Wochen vorher anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige, erforderlichenfalls unter Erteilung von bestimmten geeigneten Aufträgen zur Erfüllung der im § 121 Abs. 1, 2 und 11 und in den nach § 121a Abs. 1 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften festgelegten Anforderungen, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil der Bewilligung einer IPPC Anlage.
3. Auf eine weder unter Z 1 noch unter Z 2 fallende Änderung ist § 119 Abs. 9 anzuwenden, sofern dessen Voraussetzungen zutreffen.
MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 121b Zusätzliche Bestimmungen für die Änderung von IPPC-Anlagen
…Zusätzliche Bestimmungen für die Änderung von IPPC-Anlagen § 121b. Für die Änderung einer IPPC Anlage gilt Folgendes: 1. Die Herstellung einer wesentlichen Änderung einer IPPC Anlage (§ 120a Z 16) bedarf jedenfalls…
§ 121c Anpassungsmaßnahmen für IPPC-Anlagen
…Erlassung oder Aktualisierung seit der Bewilligung oder seit der letzten Anpassung der IPPC Anlage veröffentlicht wurden. Die §§ 119 Abs. 11 und 121b bleiben unberührt. (2) Auf Aufforderung der Behörde hat der Inhaber der IPPC Anlage alle für die Überprüfung der Bewilligungsauflagen erforderlichen Informationen, insbesondere Ergebnisse der Emissionsüberwachung…
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