(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann für Produkte gemäß § 1 Abs. 2 zur Wahrung der in den Richtlinien gemäß §1 Abs. 2 festgelegten Schutzinteressen Verordnungen erlassen.
(2) Durch die Verordnungen gemäß Abs. 1 können folgende Anforderungen geregelt werden:
1. Anforderungen hinsichtlich des Inverkehrbringens, der Bereitstellung auf dem Markt und der Inbetriebnahme dieser Produkte einschließlich Marktüberwachung;
2. Pflichten der Wirtschaftsakteure und nach Maßgabe der unionsrechtlichen Bestimmungen auch Pflichten anderer natürlicher oder juristischer Personen;
3. Anforderungen für das Ausstellen dieser Produkte;
4. Anforderungen an die notifizierten Stellen.
MING · Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG
§ 2 Verordnungsermächtigung
…1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann für Produkte gemäß § 1 Abs. 2 zur Wahrung der in den Richtlinien gemäß §1 Abs. 2 festgelegten Schutzinteressen Verordnungen erlassen. (2) Durch die Verordnungen gemäß Abs. 1 können…
§ 12 Strafbestimmungen
…die mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer 1. den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 2 oder den Bestimmungen der EU Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3 zuwiderhandelt; 2. einer Anordnung gemäß § 7 zuwiderhandelt; 3. seinen Verpflichtungen…
§ 4 Notifizierungsverfahren
…1) Ein Antrag auf Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle als notifizierte Stelle für Produkte gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 3 ist bei der Bundesministerin bzw. bei dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft einzubringen. (2) Die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle hat für den beantragten Notifizierungsumfang…
§ 7 Marktüberwachungsbefugnisse und -maßnahmen
…der Verordnung (EU) 2019/1020 anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob Produkte gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 3 die in den Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2 oder in den EU Verordnungen gemäß § 1 Abs…
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