§ 9
In Kraft seit 14. April 1973
Up-to-date
(1) Lager- und Transportbehälter müssen geeicht sein, wenn sie als Meßgeräte zur Bestimmung des Rauminhaltes im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Transportbehälter, in denen Flüssigkeiten aus dem Ausland eingeführt werden und ohne Umfüllung zum Verkauf gelangen.
MEG · Maß- und Eichgesetz
§ 9
(1) Lager- und Transportbehälter müssen geeicht sein, wenn sie als Meßgeräte zur Bestimmung des Rauminhaltes im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet werden. (2) Abs. 1 gilt nicht für Transportbehälter, in denen Flüssigkeiten aus dem Ausland eingeführt werden und ohne Umfüllung z…
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