(1) Im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit losen Produkten dürfen der Preisermittlung auf Basis der Masse nur Nettogewichtswerte zugrunde gelegt werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind nicht anzuwenden auf:
1. das Mitverwiegen von Trennblättern mit einer Masse von höchstens 1 g pro Blatt;
2. den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Personen, die die Produkte in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden;
3. vom Käufer selbst durchgeführte Messvorgänge;
4. handelsübliche Schutzpapiere loser Süßwaren, insbesondere Pralinen oder Bonbons;
5. die Abgabe von Lebensmitteln mit nicht verzehrbaren Umhüllungen, die in vom Käufer spezifisch festgelegten Teilstücken verkauft werden.
MEG · Maß- und Eichgesetz
§ 43
(1) Im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit losen Produkten dürfen der Preisermittlung auf Basis der Masse nur Nettogewichtswerte zugrunde gelegt werden. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind nicht anzuwenden auf: 1. das Mitverwiegen von Trennblättern mit einer Masse von höchstens 1 g pro Blatt; 2. den…
§ 68 5. Nettoverwiegung loser Produkte
…1) § 43 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2010 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. (2) Die Zulässigkeit der Verwendung von bereits…
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