(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 18/2008)
(2) Bescheide nach dem Militärleistungsgesetz, die vor Ablauf des 30. Juni 2001 erlassen wurden, gelten als Bescheide nach diesem Bundesgesetz.
(3) Ein Ersatz von Schäden nach § 43 gebührt nur für solche Fälle, in denen die Befugnisausübung nach Ablauf des 30. Juni 2001 erfolgte.
(Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)
(Anm.: Abs. 4 ist mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft getreten)
MBG · Militärbefugnisgesetz
§ 62 Übergangsbestimmungen
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 18/2008) (2) Bescheide nach dem Militärleistungsgesetz, die vor Ablauf des 30. Juni 2001 erlassen wurden, gelten als Bescheide nach diesem Bundesgesetz. (3) Ein Ersatz von Schäden nach § 43 gebührt nur für solche Fälle, in denen die Befugnisausübung nach …
§ 61 In- und Außerkrafttreten
…Abs. 4, 5 und 8, § 54 Abs. 2, § 57 Abs. 1 und 3 bis 7 sowie § 62 Abs. 3a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2006, sind mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten…
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