(1) Im Falle einer Inanspruchnahme von Leistungen gebührt eine Entschädigung in Geld für
1. die Wertminderung, die der Leistungsgegenstand durch die Inanspruchnahme erlitten hat,
2. den Verdienstausfall durch den Entzug der Benützung des Leistungsgegenstandes,
3. Beschädigungen oder wertmindernde Änderungen am Leistungsgegenstand im Zeitpunkt der Rückstellung,
4. die Übernahme des Leistungsgegenstandes in das Eigentum des Bundes oder den Untergang dieses Gegenstandes und
5. die Erbringung von Werkleistungen.
(2) Die Entschädigung gebührt jener Person, in deren Vermögen ein Nachteil entstanden ist, im Falle des Abs. 1 Z 2 jener Person, die den Verdienstausfall unmittelbar erlitten hat.
(3) Die Höhe der Entschädigung richtet sich im Falle
1. des Abs. 1 Z 1 nach der Wertminderung,
2. des Abs. 1 Z 2 nach dem Verdienstausfall,
3. des Abs. 1 Z 4 nach dem Verkehrswert, der dem Leistungsgegenstand im Zeitpunkt der Übergabe oder unmittelbaren Inanspruchnahme zugekommen ist, und
4. des Abs. 1 Z 5 nach den im Wirtschaftsverkehr für derartige oder vergleichbare Leistungen zum Zeitpunkt ihrer Erbringung üblichen Entgelten und Tarifen sowie nach einem allfälligen Verdienstausfall durch die Inanspruchnahme.
1. auch nach einer sachgemäßen Instandsetzung verbleibt oder
2. deshalb vorliegt, weil eine Instandsetzung untunlich oder unmöglich ist.
MBG · Militärbefugnisgesetz
§ 46 Anspruch und Höhe
(1) Im Falle einer Inanspruchnahme von Leistungen gebührt eine Entschädigung in Geld für 1. die Wertminderung, die der Leistungsgegenstand durch die Inanspruchnahme erlitten hat, 2. den Verdienstausfall durch den Entzug der Benützung des Leistungsgegenstandes, 3. Beschädigungen oder wertmindernde Ä…
§ 50 Entschädigung für eine Inanspruchnahme von Leistungen
…1) Eine Entschädigung nach § 46 ist dem Grunde und der Höhe nach in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Anspruchsberechtigten zu bestimmen. Sofern eine derartige Vereinbarung nicht zustande kommt, ist die…
§ 52 Auszahlung der Entschädigungen
…1) Eine Entschädigung nach den §§ 43 und 46 ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wurde, vom Heerespersonalamt innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft der Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung auszuzahlen. (2) Eine Entschädigung nach…
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