(1) Die Datenermittlung mit Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten (Bildverarbeitung) ist zulässig, wenn dies für Zwecke des Wachdienstes erforderlich ist.
(2) Auf eine Bildverarbeitung nach Abs. 1 ist nach Maßgabe der jeweiligen besonderen örtlichen und militärischen Verhältnisse in geeigneter Form hinzuweisen. Ein derartiger Hinweis kann entfallen, wenn dies aus Gründen der militärischen Sicherheit unerlässlich ist.
MBG · Militärbefugnisgesetz
§ 15 Bildverarbeitung
(1) Die Datenermittlung mit Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten (Bildverarbeitung) ist zulässig, wenn dies für Zwecke des Wachdienstes erforderlich ist. (2) Auf eine Bildverarbeitung nach Abs. 1 ist nach Maßgabe der jeweiligen besonderen örtlichen und militärischen Verhältnisse in geeign…
§ 61 In- und Außerkrafttreten
…I Nr. 181/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (1l) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Einträge zu den §§ 5a, 15 und 22, § 1 Abs. 6, § 5a samt Überschrift, § 15 samt Überschrift, die Überschrift zu § 22, §…
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