(1) Der Besetzung einer freien Planstelle hat, soweit nicht eine Besetzung mit einer im Dienststand stehenden Landesvertragslehrperson in Aussicht genommen ist, ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.
(1a) Ist eine Planstelle unvorhergesehen frei geworden und ist sie so rasch zu besetzen, dass zuvor ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nicht mehr durchführbar ist, kann sie bis zum Ende des laufenden Unterrichtsjahres auch ohne Durchführung eines solchen Verfahrens besetzt werden. Solche Landesvertragslehrpersonen dürfen jedoch über das Ende des laufenden Unterrichtsjahres hinaus nur aufgrund des Ergebnisses eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens gemäß Abs. 1 verwendet werden.
(2) Die Schulleitung ist von einer in Aussicht genommenen Besetzung der Planstelle mit einer im Dienststand stehenden Landesvertragslehrperson in Kenntnis zu setzen. Sie hat das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Maßnahme auszusprechen. Nimmt die Bildungsdirektion die Maßnahme dennoch vor, so ist diese gegenüber der Schulleitung zu begründen.
(3) Die Ausschreibung hat zu enthalten:
1. die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (insbesondere den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände),
2. die Zuordnungserfordernisse,
3. den Dienstort,
4. die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),
5. die Bewerbungsfrist und
6. die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche.
(4) Wenn es sich für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes als erforderlich erweist, sind in der Ausschreibung zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen.
(5) Die ausschreibende Stelle kann vorsehen, dass Bewerbungen ausschließlich online auf einer Bewerbungsplattform einzubringen sind.
LVG · Landesvertragslehrpersonengesetz 1966
§ 3a Ausschreibungspflicht
(1) Der Besetzung einer freien Planstelle hat, soweit nicht eine Besetzung mit einer im Dienststand stehenden Landesvertragslehrperson in Aussicht genommen ist, ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. (1a) Ist eine Planstelle unvorhergesehen frei geworden und ist sie so rasch zu b…
§ 24b Lehramtliche Verwendung von Studierenden oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums in der Sommerschule
…Ende der letzte Werktag der Verwendung in der Sommerschule zu vereinbaren. (2) § 24a Abs. 2 ist anzuwenden. (3) Abweichend von § 3a hat die zuständige Personalstelle vor der Zuweisung der Studierenden oder der Absolventinnen und Absolventen zur Unterrichtserteilung in der Sommerschule die Anzahl an verfügbaren Verwendungen in…
§ 3b Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber
…Bewerberinnen und Bewerber für die vorgesehene Verwendung richtet sich nach der entsprechenden Ausbildung und allenfalls in der Ausschreibung angeführten zusätzlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (§ 3a Abs. 4) sowie sonstigen aufgewiesenen einschlägigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen. (3) Die Schulleitung hat bezüglich der an der Schule zu besetzenden Planstellen innerhalb der…
Rückverweise