(1) Landesvertragslehrpersonen, die zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter, zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulcluster-Leitung oder mit der Schulleitung (§ 14 Abs. 1 erster Satz) provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage. Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die Komplexität der Struktur der Schule (der Schulen) Bedacht zu nehmen.
(2) Die Dienstzulage beträgt
| Funktionsdauer | bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur | |||
| Kategorie | ||||
| A | B | C | D | |
| Euro | ||||
| 871,4 |
| 1 525,9 |
| 1 815,2 |
| 2 106,1 |
| mehr als 5 Jahre | 1 016,8 | 1 815,2 | 2 106,1 | 2 397,0 |
(3) Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen.
(4) Landesvertragslehrpersonen, die gemäß § 37a VBG zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt worden sind und deren Schulleitungsfunktion gemäß § 43b Abs. 1 VBG geendet hat, gebührt für die ersten sechs Jahre nach Beendigung der Funktion nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Dienstzulage in Höhe des im Abs. 2 oder im § 19 Abs. 10 für sie vorgesehenen Betrages:
1. Eine Erhöhung aufgrund der Funktionsdauer findet nicht statt.
2. Die Dienstzulage reduziert sich
a) im vierten Jahr auf 90%,
b) im fünften Jahr auf 75% und
c) im sechsten Jahr auf 50%.
3. Der Anspruch endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, mit dem eine der folgenden Maßnahmen wirksam wird:
a) Bestellung in eine leitende Funktion im Sinne des § 43a Abs. 1 VBG oder Betrauung mit einer solchen Funktion,
b) Betrauung mit einer Schulaufsichtsfunktion,
c) Betrauung der Lehrperson mit der Leitung einer Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005,
d) Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe.
LVG · Landesvertragslehrpersonengesetz 1966
§ 20 Dienstzulage für Schulcluster-Leitung und Schulleitung
(1) Landesvertragslehrpersonen, die zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter, zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulcluster-Leitung oder mit der Schulleitung (§ 14 Abs. 1 erster Satz) provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage. Die Schulen (Leitung…
§ 21a Vertretungsabgeltung für Landesvertragslehrpersonen
…für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 19 Abs. 10 oder § 20 und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen. (2) Einer Landesvertragslehrperson, die die Schulleitung vertritt, ohne mit der Schulleitungsfunktion oder der Schulleitungs-Stellvertretung gemäß § …
§ 21 Dienstzulage für die Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen und Bereichsleitung
…Dienstzulage für die Bereichsleitung. Dienstzulagen für leitende Funktionen und für Funktionen im Schulcluster gebühren nur in dem Ausmaß, in dem sie die gemäß § 20 Abs. 4 gebührende Dienstzulage übersteigen. (2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt 1. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden…
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