(1) Zum Zweck der Zusammenarbeit mit den Referenzlaboratorien der Europäischen Union sind gemäß Art. 100 der Verordnung (EU) 2017/625 nationale Referenzlabors zu benennen, die
1. in ihrem jeweiligen Aufgabengebiet die Tätigkeiten der Agentur, der Untersuchungsanstalten der Länder sowie der gemäß § 73 autorisierten Personen koordinieren;
2. Laborvergleichstests durchführen und im Anschluss an solche Tests für entsprechende Folgemaßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Gesundheit sorgen;
3. Informationen vom jeweiligen Referenzlabor der Europäischen Union an das Bundesministerium für Gesundheit, die Agentur, die Untersuchungsanstalten der Länder sowie an die gemäß § 73 autorisierten Personen weiterleiten.
(2) Sämtliche der in Abs. 1 genannten Stellen haben mit dem jeweils zuständigen nationalen Referenzlabor zusammenzuarbeiten.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Erlass Richtlinien für die Zusammenarbeit zwischen den in Abs. 1 genannten Stellen erlassen.
LMSVG · Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
§ 75 Nationale Referenzlabors
(1) Zum Zweck der Zusammenarbeit mit den Referenzlaboratorien der Europäischen Union sind gemäß Art. 100 der Verordnung (EU) 2017/625 nationale Referenzlabors zu benennen, die 1. in ihrem jeweiligen Aufgabengebiet die Tätigkeiten der Agentur, der Untersuchungsanstalten der Länder sowie der gemäß § …
§ 74 Pflichten von Labors
…Abs. 1 Z 6 das Vorliegen von Zoonosen und Zoonosenerregern untersuchen, haben Isolate unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Tagen, dem gemäß § 75 zuständigen Referenzlabor anonymisiert und unter Hinweis auf die Produktgruppe zu übermitteln. Diese Verpflichtung entfällt, sofern die Isolate bereits auf Veranlassung des Unternehmers gemäß § …
§ 38 Pflichten der Unternehmer
…L 325 vom 12. Dezember 2003) die Ergebnisse zu verwahren und unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Tagen, die Isolate dem gemäß § 75 zuständigen Referenzlabor zu übermitteln oder deren unverzügliche Übermittlung durch das untersuchende Labor unter Nennung des Unternehmens zu veranlassen. (2) Unternehmer haben dafür zu sorgen, dass…
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