(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung Vorschriften für Lebensmittel, insbesondere betreffend die Beschaffenheit, das Gewinnen, das Herstellen, Verarbeiten, Behandeln, die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, die Kennzeichnung und die Verwendung von Angaben zu erlassen.
(2) Verordnungen gemäß Abs. 1, die bestimmen, dass Lebensmittel nur unter einer bestimmten Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen und die der Information und dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung dienen, sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erlassen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nach Anhören der Codexkommission die Voraussetzungen für das Bereitstellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch und die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch mit Verordnung näher zu regeln.
(4) Verordnungen gemäß Abs. 1 zur Festlegung von Rückstandshöchstwerten von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen.
LMSVG · Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
§ 6 Verordnungsermächtigung für Lebensmittel und Wasser für den menschlichen Gebrauch
(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung Vorschriften für Lebensmittel, insbesondere betreffend die Beschaffenheit, das Gewinnen,…
§ 5 Allgemeine Anforderungen
…ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, oder 3. den nach den § 4 Abs. 3, §§ 6 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, in Verkehr zu bringen. (2) Es ist verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Informationen in Verkehr…
§ 10 Eintragung und Zulassung von Betrieben
…1) Lebensmittelunternehmer haben ihre Betriebe beim Landeshauptmann entweder gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zwecks Eintragung zu melden oder für ihre Betriebe beim Landeshauptmann die Zulassung zu beantragen, wenn eine solche…
§ 4 Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union
…Durchführung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten in sinngemäßer Anwendung der §§ 6, 19 und 20 erlassen. (4) Antrags- oder Meldeverfahren auf Grund von in der Anlage Teil 1 genannten Rechtsvorschriften vorbehaltlich des Abs. 6 sind von…
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