(1) Zivilluftfahrzeuge, die nicht allen Voraussetzungen gemäß § 12 entsprechen, dürfen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde im Fluge verwendet werden (Fluggenehmigung – Permit to Fly).
(2) Die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters eine Fluggenehmigung zu erteilen, wenn das Zivilluftfahrzeug verkehrssicher ist und der Luftfahrzeughalter eine dem § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechende Versicherungsdeckung nachgewiesen hat. Insoweit die Verkehrssicherheit es erfordert, ist die Fluggenehmigung befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen oder andere die zulässige Ausübung der Fluggenehmigung betreffenden Verpflichtungen verstoßen worden ist. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann mit Verordnung unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt die näheren Voraussetzungen für die Erteilung der Fluggenehmigung, wie insbesondere die zulässigen Flugzwecke und Bedingungen für die Durchführung der Flüge, festlegen.
(3) Eine Fluggenehmigung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn für das Zivilluftfahrzeug eine Fluggenehmigung gemäß Anhang I (Teil 21) Abschnitt P der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2012 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, erteilt worden ist.
(4) Ein Zivilluftfahrzeug mit einer Fluggenehmigung gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 darf nur verwendet werden, wenn eine gemäß § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechende Versicherungsdeckung aufrecht vorhanden ist und die genehmigten Flugzwecke und Flugbedingungen sowie vorgeschriebenen Auflagen eingehalten werden. Bei Flügen zur Erprobung oder Prüfung des Zivilluftfahrzeuges ist darauf zu achten, dass die anderen Teilnehmer am Luftverkehr sowie Personen und Sachen auf der Erde nicht gefährdet werden.
ZLLV 2010 · Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010
§ 10 Löschung von Eintragungen
…der weiteren im § 44 oder § 58 Abs. 3 genannten Urkunden oder eine Erprobungsbewilligung (§ 42) oder Zwischenbewilligung (§ 20 LFG) oder Fluggenehmigung (§ 132 LFG) beantragt worden ist oder 3. die Ausstellung der in Z 2 genannten Urkunden oder Bewilligungen rechtskräftig versagt worden…
§ 6 Luftfahrzeugregister
…und Anschrift des Luftfahrzeughalters und 7. die höchstzulässige Abflugmasse. (3) Für Erprobungs- und Prüfflüge (§ 42) sowie für Flüge auf Grund einer Zwischenbewilligung gemäß § 20 LFG zum Zwecke der Ausfuhr eines Luftfahrzeuges aus Österreich kann auf Antrag des Luftfahrzeughalters ein Kennzeichen ohne Eintragung in das Luftfahrzeugregister zugeteilt werden. § 7 Abs…
§ 14 Zuteilung des Kennzeichens
…gemäß Anlage B festzulegen. (2) Ein zugeteiltes Kennzeichen, ausgenommen ein Kennzeichen für Erprobungs- und Prüfflüge sowie für Flüge auf Grund einer Zwischenbewilligung gemäß § 20 LFG zum Zwecke der Ausfuhr aus Österreich, darf frühestens drei Jahre nach Löschung eines Luftfahrzeuges im Luftfahrzeugregister einem anderen Luftfahrzeug zugeteilt werden. (3) Als Eintragungszeichen dürfen…
§ 11 Kennzeichnungsverpflichtungen
…1) Im Luftfahrzeugregister eingetragene oder im Rahmen von Erprobungs- oder Prüfflügen sowie auf Grund einer Zwischenbewilligung (§ 20 LFG) zum Zwecke der Ausfuhr eines Luftfahrzeuges aus Österreich verwendete Luftfahrzeuge müssen gemäß den §§ 12 bis 22 gekennzeichnet sein. (2) Fesselballone und…
ZLZV 2005 · Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005
§ 3 Prüfung der Lärmzulässigkeit
…Halter bzw. von der Halterin eines Zivilluftfahrzeuges gemäß § 1 Abs. 1 bei erstmaliger Erteilung einer Bewilligung gemäß den §§ 18, 20 oder 132 des Luftfahrtgesetzes – LFG, BGBl. Nr. 253/1957 idgF, ein vom Inhaber bzw. von der Inhaberin des Musterzulassungsscheines oder im Falle von motorisierten Hänge- und Paragleitern ein vom…
§ 6 Ausnahmebewilligungen
…Nr. 3922/91, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 S. 1; 4. im Rahmen der Erteilung einer Fluggenehmigung gemäß § 20 LFG. (2) Im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 sind anzugeben: 1. die Luftfahrzeugtype, 2. das Hoheits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeuges, 3. der…
Rückverweise