(1) Die zuständige Behörde hat das Luftfahrzeugregister (§ 16 LFG) in übersichtlicher Form zu führen.
(2) In das Luftfahrzeugregister sind für jedes Luftfahrzeug folgende Angaben einzutragen:
1. die Ordnungszahl,
2. das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen,
3. der Hersteller,
4. die Herstellerbezeichnung,
5. die Seriennummer,
6. Name und Anschrift des Luftfahrzeughalters und
7. die höchstzulässige Abflugmasse.
(3) Für Erprobungs- und Prüfflüge (§ 42) sowie für Flüge auf Grund einer Zwischenbewilligung gemäß § 20 LFG zum Zwecke der Ausfuhr eines Luftfahrzeuges aus Österreich kann auf Antrag des Luftfahrzeughalters ein Kennzeichen ohne Eintragung in das Luftfahrzeugregister zugeteilt werden. § 7 Abs. 2 Z 9 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die erstmalige Registrierung einer Stückausführung eines Baumusters ist der Luftfahrtbehörde jenes Staates mitzuteilen, der für die Lufttüchtigkeit des Baumusters gemäß ICAO Annex 8 Teil II verantwortlich ist.
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