(1) Für die Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise können als Publikationsmittel insbesondere das Österreichische Nachrichtenblatt für Luftfahrer, das Luftfahrthandbuch Österreich (Aeronautical Information Publication [AIP] Austria), die dazu in regelmäßigen Abständen oder anlassbezogen herausgegebenen Ergänzungen oder die NOTAM (Notice to Airmen), jeweils in einer nach Form und Aufbereitung dieser Publikationsmittel üblichen Weise herangezogen werden. Über Art und Inhalt der luftfahrtüblichen Kundmachung entscheidet die zur Erlassung der kundzumachenden Regelung zuständige Behörde. Die Durchführung der luftfahrtüblichen Kundmachung obliegt der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde.
(2) Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde kann die Publikationsmittel gemäß Abs. 1 in elektronischer Form betreiben. Dabei sind die Kundmachungen im Internet unter einer von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde in luftfahrtüblicher Weise zu verlautbarenden Adresse zur Abfrage bereit zu halten.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung im Interesse der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs die Bekanntmachung von Anordnungen durch Lichtsignale und Bodensignale udgl. festlegen.
(4) Die jeweils zuständige nationale Behörde im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1139 kann die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) herausgegebenen Safety Information Bulletins (SIBs) in luftfahrtüblicher Weise veröffentlichen.
KHV · Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz-Verordnung
§ 25 Daten und Informationen zu Krankenhaus-Hubschrauberflugplätzen
…zu Krankenhaus-Hubschrauberflugplätzen sind von der zuständigen Behörde der Austro Control GmbH rechtzeitig vor Aufnahme des Betriebes zur Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise gemäß § 172a LFG bereitzustellen: 1. Art des Krankenhaus-Hubschrauberflugplatzes, 2. Größe des Referenzhubschraubers und höchstzulässige Abflugmasse, 3. verfügbare Strecken, 4. An- und Abflugverfahren (§ 16 Abs. …
ZFBO 2024 · Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024
§ 3 Begriffsbestimmungen
…die Benützung der Anlagen und Einrichtungen des Zivilflugplatzes zu entrichtenden Entgelte festgelegt werden; 5. Ereignis: ein sicherheitsbezogenes Vorkommnis gemäß § 136 Abs. 1 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung; 6. festgesetzte Strecken: für eine auf einem Flugplatz vorhandene Piste die relevanten verfügbaren Längen für…
LVR 2014 · Luftverkehrsregeln 2014
§ 21 Ergänzende Bestimmung zur Flugplanabgabe gemäß SERA.4001
…Zeitraum die Ausnahmen gemäß Abs. 1 betreffend Einflüge ganz oder teilweise keine Anwendung finden. Diese Verordnung ist in luftfahrtüblicher Weise mittels NOTAM (§ 172a LFG) kundzumachen.…
§ 31 Temporäre zivile Luftraumreservierung
…Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Anmeldung einer solchen temporären zivilen Luftraumreservierung muss so zeitgerecht erfolgen, dass die Verlautbarung der Aktivierung mittels NOTAM (§ 172a LFG) möglich ist.…
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