Luftverkehrsunternehmen sind Unternehmen zur Beförderung von Personen und Sachen im gewerblichen Luftverkehr, die hierfür
1. eine gemäß § 102 Abs. 2 erteilte Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, ABl. Nr. L 240 vom 24.08.1992 S. 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3 (Luftfahrtunternehmen), oder
2. eine Beförderungsbewilligung gemäß den §§ 104 ff (Luftbeförderungsunternehmen)
innehaben.
ZLLV 2010 · Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010
Anl. 4
…2. Beförderung von Personen und Sachen: Grundausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für: a) Einsatz im Rahmen von Luftverkehrsunternehmen im Sinne des § 101 LFG : gemäß der AOCV 2008 b) (Reserviert) c) Flüge zur Frachtbeförderung: Frachtraumzulassung gemäß CS 25. 3. Ausbildung: Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für…
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