Folgende Bestimmungen und Anforderungen gelten allgemein:
1.1 Für den Notsender (ELT) sind die diesbezüglichen Bestimmungen des ICAO Annex 6 Part I bis III und Annex 10 Volume 3 bzw. der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 idgF (EU-OPS) und JAR-OPS 3 maßgeblich.
1.2 Die für die Verwendung eines Luftfahrzeuges gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 in den jeweiligen Bewilligungsbescheiden und/oder in der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 (AOCV 2008), BGBl. II Nr. 254 idgF, sowie EU-OPS festgelegten Ausrüstungserfordernisse bleiben unberührt.
1.3 Die für Ambulanz und Rettungsflüge in der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV –1985), BGBl. Nr. 126/1985 idgF, und in der AOCV 2008 festgelegten Erfordernisse bleiben unberührt.
1.4 Beschriftungen sind:
– in Deutsch oder in Englisch oder mittels genormter Symbole/Piktogramme in Übereinstimmung mit dem Flughandbuch anzubringen;
– bei Luftfahrzeugen über 2000 kg MTOM im Fluggastraum jedenfalls auch in deutscher Sprache anzubringen, mit Ausnahme der Beschriftung „EXIT“ oder bei Verwendung von genormten Symbolen/Piktogrammen.
1.5 Betriebsunterlagen:
– Für Luftfahrzeuge muss das Flughandbuch in deutscher oder englischer Sprache vorliegen.
1.6 Die Regelungen der EU-OPS und JAR-OPS 3 sind im Zusammenhang mit den Regelungen der JAR-26 anzuwenden.
1.8 Für Maßeinheiten sind die Standardeinheiten gemäß dem Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, sofern nicht im ICAO Annex 2 etwas anderes vorgesehen ist.
1.9 Alle Höhenmesser müssen zumindest mit hPa-Korrekturskala ausgeführt sein. Höhenmesser mit mBar-Korrekturskala gelten als gleichwertig.
1.10 Die Grundausrüstung hat, sofern in den Punkten 2 bis 12 nicht anderes festgelegt ist, für alle Luftfahrzeuge der im Musterkennblatt angeführten technischen Bauvorschrift zu entsprechen.
1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
a) Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
gemäß ICAO Annex 6 Part II
b) Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:
gemäß ICAO Annex 6 Part II
c) Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:
gemäß ICAO Annex 6 Part II
d) Flüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:
gemäß ICAO Annex 6 Part II
e) Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, Cat III, RVSM):
zusätzlich erforderliche Ausrüstung gemäß den jeweils anwendbaren Certification
Specifications (CS), JAA Leaflets bzw. LTH.
2. Beförderung von Personen und Sachen:
Grundausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
a) Einsatz im Rahmen von Luftverkehrsunternehmen im Sinne des § 101 LFG :
gemäß der AOCV 2008
b) (Reserviert)
c) Flüge zur Frachtbeförderung:
Frachtraumzulassung gemäß CS 25.
3. Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
a) Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
– alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer betriebsbereit sein.
4. (Reserviert)
5. (Reserviert)
6. (Reserviert)
7. Zusätzliche sonstige Ausrüstung:
a) für die Verwendung gemäß Z 1:
– gemäß ICAO Annex 6 Part II.
1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
a) Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
gemäß ICAO Annex 6 Part II
b) Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:
gemäß ICAO Annex 6 Part II
c) Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:
gemäß ICAO Annex 6 Part II
d) Flüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:
gemäß ICAO Annex 6 Part II
e) Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, Cat III, RVSM):
zusätzlich erforderliche Ausrüstung gemäß den jeweils anwendbaren Certification Specifications (CS), JAA Leaflets bzw. LTH.
2. Beförderung von Personen und Sachen:
Grundausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
a) Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:
gemäß der AOCV 2008
b) Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
gemäß ICAO Annex 6 Part I
c) Flüge zur Frachtbeförderung:
Frachtraumzulassung gemäß CS 23.
3. Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
a) Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
– alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
b) Grundschulungsflüge:
Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:
– zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich.
4. Kunstflüge:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:
– ein Fallschirm für jeden Insassen,
– ein mindestens vierteiliger Anschnallgurt für jeden besetzten Sitz,
– ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
– Pedalschlaufen.
5. Arbeitsflüge:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
a) Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge sowie Flüge zum Abwerfen von Sachen:
gemäß LTH
b) Segelflugzeugschlepp:
gemäß LTH
c) Bannerschlepp:
gemäß LTH.
6. Flüge für sonstige Einsätze:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
a) Absetzen von Fallschirmspringern:
– ein rutschsicherer Auftritt,
– eine Tür muss leicht ausbaubar sein,
– ein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
– die Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung für:
a) die Verwendung gemäß Z 1:
– gemäß ICAO Annex 6 Part II.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/2020)
1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
a) Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
keine
b) Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln (§ 54 LVR):
– ein Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
– ein Magnetkompass,
– ein künstlicher Horizont,
– ein Scheinlot,
– Beleuchtung gemäß Anlage C,
– Instrumentenbeleuchtung,
– eine Taschenlampe
c) Flüge bei Tag unter Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge (§ 55 LVR):
– ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
– ein Fein-Grob Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
– ein Magnetkompass,
– ein künstlicher Horizont,
– ein Variometer,
– ein Scheinlot,
– ein Außenluftthermometer,
– eine Uhr mit Stunden, Minuten und Sekundenanzeige,
– eine VHF- Sende- und Empfangsanlage,
– ein Fallschirm für jeden Insassen
d) (Reserviert)
e) (Reserviert).
2. Beförderung von Personen und Sachen:
Grundausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
a) (Reserviert)
b) Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
– Bordapotheke.
3. Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
a) Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
– alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
b) Grundschulungsflüge:
Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzlich:
– zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,
– Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
4. Kunstflüge:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:
– ein Fallschirm für jeden Insassen,
– ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
– ein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
– Pedalschlaufen.
5. (Reserviert)
6. (Reserviert)
7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
– Sauerstoff für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.
1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
a) Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
keine
b) Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln (§ 54 LVR) :
– ein Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
– ein künstlicher Horizont,
– ein Scheinlot,
– Beleuchtung gemäß Anlage C,
– Instrumentenbeleuchtung,
– eine Taschenlampe
c) Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge (§ 55 LVR):
zusätzliche Ausrüstung:
– ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
– ein Fein-Grob Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
– ein Magnetkompass,
– ein künstlicher Horizont,
– ein Variometer,
– ein Scheinlot,
– ein Außenluftthermometer,
– eine Uhr mit Stunden, Minuten und Sekundenanzeige,
– eine VHF-Sende- und Empfangsanlage,
– ein Fallschirm für jeden Insassen.
2. Beförderung von Personen und Sachen:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
a) (Reserviert)
b) Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
– ein Feuerlöscher,
– eine Bordapotheke.
3. Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
a) Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
– alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
b) Grundschulungsflüge:
Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:
– zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich
– Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
4. Kunstflüge:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:
– ein Fallschirm für jeden Insassen,
– ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
– ein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
– Pedalschlaufen.
5. (Reserviert)
6. (Reserviert)
7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
– für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.
1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10; zusätzliche Ausrüstung für:
a) Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
keine
b) Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:
– Lichter gemäß Anlage C,
– eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
– eine Bordbatterie,
– eine Taschenlampe,
– eine VHF-Sende- und Empfangsanlage mit ausreichender Stromversorgung,
– ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
– ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
– ein Fein-Grob-Höhenmesser mit hPa-Korrekturskala,
– ein Variometer,
– ein künstlicher Horizont,
– ein Wendezeiger mit Scheinlot, jedoch mit vom künstlichen Horizont unabhängiger Energiequelle,
– ein Kurskreisel,
– ein Anzeigegerät zur Kontrolle der Energieversorgung der Kreiselgeräte,
– ein Außenluftthermometer,
– eine Vergasertemperaturanzeige,
– eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
– ein Amperemeter,
– eine VOR-Empfangsanlage,
– ein Kopfhörer bzw. ein zweiter Kopfhörer, wenn kein Lautsprecher vorhanden ist,
– ein zweites Mikrophon
c) Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge:
– ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
– ein Fein-Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
– ein Magnetkompass,
– ein künstlicher Horizont,
– ein Variometer,
– ein Scheinlot,
– ein Außenluftthermometer,
– eine Uhr mit Stunden, Minuten und Sekundenanzeige,
– eine VHF- Sende- und Empfangsanlage,
– ein Fallschirm für jeden Insassen.
2. Beförderung von Personen und Sachen:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
a) (Reserviert)
b) Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
– Feuerlöscher
– eine Bordapotheke.
3. Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
a) Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
– alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
b) Grundschulungsflüge:
Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:
– zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,
– ein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
4. Kunstflüge:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:
– ein Fallschirm für jeden Insassen,
– ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
– ein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
– Pedalschlaufen.
5. Arbeitsflüge:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:
a) Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
gemäß LTH
b) Segelflugzeugschlepp:
gemäß LTH
c) Bannerschlepp:
gemäß LTH.
6. (Reserviert)
7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
– für Höhenflüge und Flüge über Wasser gemäß ICAO Annex 6 Part II.
1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung für:
a) Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
– eine Ladedruckanzeige bei Verwendung von Ladermotoren bzw. Verstellpropeller,
– ein Rettungsgerät kann entfallen, wenn ein äquivalenter Nachweis der Betriebssicherheit vorliegt – siehe LTH 17 in der jeweils geltenden Fassung,
– eine Fahrwerkswarnung für Einziehfahrwerk,
– ein Scheinlot.
2. Beförderung von Personen und Sachen:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
a) (Reserviert)
b) Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
– Feuerlöscher,
– eine Bordapotheke,
– ein Rettungsgerät.
3. Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
a) Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
– alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein;
b) Grundschulungsflüge: Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:
– zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,
– ein Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
– ein Rettungsgerät.
4. (Reserviert)
5. Arbeitsflüge:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
a) Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
gemäß LTH
b) Segelflugzeugschlepp:
gemäß LTH
c) Bannerschlepp:
gemäß LTH.
6. (Reserviert)
7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
– für Höhenflüge und Flüge über Wasser gemäß ICAO Annex 6 Part II.
1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung für:
a) Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
– ein Fahrtmesser,
– ein Höhenmesser,
– ein Magnetkompass,
– Druck-, Temperatur- und Drehzahlanzeigegeräte, die der Motorhersteller fordert und die notwendig sind, den Motor innerhalb seiner Betriebsgrenzen zu betreiben,
– für jeden Kraftstoffbehälter eine Kraftstoffvorratsanzeige, die vom Pilotensitz einsehbar ist,
– eine Ölvorratsanzeige (Peilstab) für jeden Ölbehälter, wenn dieser keiner Sichtkontrolle zugänglich ist,
– eine Ladedruckanzeige bei Verwendung von Ladermotoren bzw. Verstellpropeller,
– ein Rettungsgerät (kann entfallen, wenn ein äquivalenter Nachweis der Betriebssicherheit vorliegt),
– eine Fahrwerkswarnung für Einziehfahrwerk.
2. Beförderung von Personen und Sachen:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
a) (Reserviert)
b) Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
– ein Feuerlöscher,
– eine Bordapotheke,
– ein Rettungsgerät.
3. Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
a) Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
– alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
b) Grundschulungsflüge:
Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:
– zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,
– ein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
– ein Rettungsgerät.
4. (Reserviert)
5. Arbeitsflüge:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:
a) Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
gemäß LTH
b) Segelflugzeugschlepp:
gemäß LTH
c) Bannerschlepp:
gemäß LTH.
6. (Reserviert)
7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
– für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.
1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
a) Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
– ein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
– ein Rettungsgerät, geeignet für das tatsächliche Abfluggewicht, oder ein Rettungsschirm für jede Person,
– ein Kopfschutz für jeden Insassen.
2. Beförderung von Personen und Sachen:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:
keine.
3. Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:
keine.
4. (Reserviert)
5. (Reserviert)
6. (Reserviert)
7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
– für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.
1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
a) Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
– ein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
– eine Kraftstoffvorratsanzeige,
– ein Zündschalter für den Motor,
– ein Rettungsgerät, geeignet für das tatsächliche Abfluggewicht, oder ein Rettungsschirm für jede Person,
– ein Kopfschutz für jeden Insassen.
2. Beförderung von Personen und Sachen:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:
keine.
3. Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:
– alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein.
4. (Reserviert)
5. (Reserviert)
6. (Reserviert)
7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
– für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.
1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
a) Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
– ein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
– ein Rettungsgerät, geeignet für das tatsächliche Abfluggewicht, oder ein Rettungsschirm für jede Person,
– ein Kopfschutz für jeden Insassen.
2. Beförderung von Personen und Sachen:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:
keine.
3. Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:
keine.
4. (Reserviert)
5. (Reserviert)
6. (Reserviert)
7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
– für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.
1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
a) Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
– ein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
– eine Kraftstoffvorratsanzeige,
– ein Zündschalter für den Motor,
– ein Rettungsgerät, geeignet für das tatsächliche Abfluggewicht, oder ein Rettungsschirm für jede Person,
– ein Kopfschutz für jeden Insassen.
2. Beförderung von Personen und Sachen:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:
keine.
3. Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:
keine.
4. (Reserviert)
5. (Reserviert)
6. (Reserviert)
7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
– für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.
Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:
1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
a) Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:
– ein Höhenmesser,
– ein Variometer,
– ein Magnetkompass,
– eine Hüllentemperaturanzeige oder eine Grenztemperaturwarnung,
– eine Brennstoff-Vorratsanzeige oder ein entsprechender Reservebehälter,
– eine Brennstoffdruckanzeige,
– eine sturmsichere Zündquelle,
– eine Handlingleine,
– eine Brennerabstützung,
– Rotationsventile an Hüllen in Verbindung mit Körben, die ein Längen/Breitenverhältnis von mehr als 1,5:1 aufweisen oder Körben mit Unterteilung,
– eine Bordapotheke,
– ein Kopfschutz für jeden Insassen,
– ein Feuerlöscher,
– ein Branderstickungstuch,
– ein Kappmesser,
– Feuerhemmende Handschuhe,
– zwei Haltemöglichkeiten für jede an Bord befindliche Person
b) Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:
Ausrüstung gemäß Z 1 lit. a, zusätzliche Ausrüstung:
– ein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
– ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
– eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
– Lichter gemäß Anlage C,
– ein Landescheinwerfer,
– eine ausreichende Stromversorgungsanlage,
– eine Taschenlampe.
2. Beförderung von Personen und Sachen:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
a) (Reserviert)
b) Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
zumindest:
– mindestens Doppelbrenner oder nach Hüllengröße Mehrfachbrenner, mit unabhängiger Brennstoffversorgung für jeden Brenner und Lockflammenschnellverschluss,
– eine ebene, nicht gasdichte, rutschsichere Standfläche,
– Innere Korbhöhe mindestens 100 cm und im Mittel mindestens 105 cm,
– Brennstoffbehälter ohne fix angeschlossener Brennstoffleitung müssen mit selbstschließenden Ventilen ausgestattet sein.
3. Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
a) Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
– alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
b) Grundschulungsfahrten:
Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:
– zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,
– ein Fein- Grob- Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
4. (Reserviert)
5. (Reserviert)
6. (Reserviert)
7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
– für Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part II.
Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:
1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
a) Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:
– ein Höhenmesser,
– ein Variometer,
– ein Magnetkompass,
– eine Handlingleine,
– eine Bordapotheke,
– ein Kopfschutz für jeden Insassen,
– ein Kappmesser,
– zwei Haltemöglichkeiten für jede an Bord befindliche Person
b) Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:
Ausrüstung gemäß Z 1 lit. a, zusätzliche Ausrüstung:
– ein Fein-Grob-Höhenmesser an stelle des Höhenmessers,
– ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
– eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
– Lichter gemäß Anlage C,
– ein Landescheinwerfer,
– eine ausreichende Stromversorgungsanlage,
– eine Taschenlampe.
2. Beförderung von Personen und Sachen:
Ausrüstung gemäß Z 1; zusätzliche Ausrüstung für:
a) (Reserviert)
b) Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
zumindest:
– eine ebene, nicht gasdichte, rutschsichere Standfläche,
– innere Korbhöhe mindestens 100 cm und im Mittel mindestens 105 cm.
3. Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
a) Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:
– alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
b) Grundschulungsflüge:
Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:
– zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,
– Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
4. (Reserviert)
5. (Reserviert)
6. (Reserviert)
7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
– Sauerstoff für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.
Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:
1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
a) Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:
– ein Variometer,
– ein Magnetkompass,
– eine Hüllentemperaturanzeige oder eine Grenztemperaturwarnung,
– eine sturmsichere Zündquelle,
– eine Handlingleine,
– eine Bordapotheke,
– ein Handfeuerlöscher,
– ein Branderstickungstuch,
– ein Kappmesser,
– Feuerhemmende Handschuhe
b) Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:
– ein Fein-Grob-Höhenmesser an stelle des Höhenmessers,
– ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
– eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
– Lichter gemäß Anlage C,
– ein Landescheinwerfer,
– eine ausreichende Stromversorgungsanlage,
– eine Taschenlampe.
2. Beförderung von Personen und Sachen:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
a) Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:
– mindestens ein Doppelbrenner oder nach Hüllengröße Mehrfachbrenner, mit unabhängiger Brennstoffversorgung für jeden Brenner und Lockflammenschnellverschluss,
– Brennstoffbehälter ohne fix angeschlossener Brennstoffleitung müssen mit selbstschließenden Ventilen ausgestattet sein.
3. Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
a) Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
– alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
b) Grundschulungsflüge:
Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:
– zumindest eine VHF- Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,
– ein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
4. (Reserviert)
5. (Reserviert)
6. (Reserviert)
7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
– für Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part II.
Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:
1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
a) Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:
keine
b) Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:
– ein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
– ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
– eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
– Lichter gemäß Anlage C,
– ein Landescheinwerfer,
– eine zweite unabhängige Stromversorgungsanlage,
– eine Taschenlampe,
– eine Bordapotheke.
2. Beförderung von Personen und Sachen:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:
keine.
3. Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
a) Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
– alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
b) Grundschulungsflüge:
Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:
– zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,
– ein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
4. (Reserviert)
5. (Reserviert)
6. (Reserviert)
7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
– für Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part II.
1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
a) Sprünge bei Tag nach Sichtflugregeln:
ein Hauptfallschirm
ein Gurtzeug
ein Reservefallschirm
ein Kopfschutz
ein Höhenmesser oder akustischer Höhenwarner
2. Beförderung von Personen und Sachen:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:
– ein Reservefallschirm tragfähig für beide Personen
– ein Öffnungsautomat für den Reservefallschirm
– ein Kopfschutz für den Passagier.
3. Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
a) Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
– ein Öffnungsautomat für den Reservefallschirm
b) Grundschulung:
Ausrüstung wie lit. a.
1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
a) Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
– gemäß ICAO Annex 6, Part III, Section III,
– ein künstlicher Horizont, wenn im Flughandbuch Fluglagebeschränkungen angegeben sind;
b) Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:
gemäß ICAO Annex 6 Part III, Section III
c) Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:
gemäß ICAO Annex 6 Part III, Section III
d) Flüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:
gemäß ICAO Annex 6 Part III
e) Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, RVSM):
zusätzlich erforderliche Ausrüstung gemäß den jeweils anwendbaren CS, JAA Leaflets bzw. LTH.
2. Beförderung von Personen und Sachen:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
a) Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:
gemäß der AOCV 2008
b) Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
gemäß ICAO Annex 6 Part III Section II
c) Flüge zur Frachtbeförderung:
Frachtraumzulassung gemäß CS-29
d) Außenlast-Frachttransporte:
zugelassen gemäß CS-29
e) Außenlast-Personentransporte:
zugelassen gemäß CS- 29, zumindest aber folgende Zusatzausrüstung:
– Zweiweg-Sprechverbindung zwischen den Piloten und den beförderten Personen,
– Doppellasthaken mit Schnellauslösesystem,
– Personentragvorrichtung.
3. Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
a) Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
– alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein.
4. (Reserviert)
5. Arbeitsflüge:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
a) Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
gemäß LTH
6. Flüge für sonstige Einsätze:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:
a) Absetzen von Fallschirmspringern:
– ein rutschsicherer Auftritt,
– eine Tür muss leicht ausbaubar sein,
– ein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
– die Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
Für die Verwendung gemäß Z 1:
– gemäß ICAO Annex 6 Part III Section III.
1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
a) Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
– gemäß ICAO Annex 6 Part III, Section III,
– ein künstlicher Horizont, wenn im Flughandbuch Fluglagebeschränkungen angegeben sind
b) Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:
gemäß ICAO Annex 6 Part III Section III
c) Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:
gemäß ICAO Annex 6 Part III, Section III
d) Flüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:
gemäß ICAO Annex 6 Part III, Section III
e) Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, RVSM):
zusätzlich erforderliche Ausrüstung gemäß den jeweils anwendbaren CS, JAA Leaflets bzw. LTH.
2. Beförderung von Personen und Sachen:
Grundausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
a) Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:
gemäß AOCV 2008
b) Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
gemäß ICAO Annex 6 Part III Section II
c) Flüge zur Frachtbeförderung:
Frachtraumzulassung gemäß CS 27
d) Außenlast-Frachttransporte:
zugelassen gemäß CS 27
e) Außenlast-Personentransporte:
zugelassen gemäß CS 27, jedoch zumindest:
– Zweiweg-Sprechverbindung zwischen den Piloten und den beförderten Personen,
– Doppellasthaken mit Schnellauslösesystem,
– Personentragvorrichtung.
3. Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
a) Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
b) Grundschulungsflüge:
Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:
– zumindest eine VFH- Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich.
4. (Reserviert)
5. Arbeitsflüge:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
a) Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
gemäß LTH.
6. Flüge für sonstige Einsätze:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
a) Absetzen von Fallschirmspringern:
– ein rutschsicherer Auftritt,
– eine Tür muss leicht ausbaubar sein,
– die Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
Für die Verwendung gemäß Z 1:
– gemäß ICAO Annex 6 Part III Section III.
(Anm.: Z 12 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/2020)
Die obigen Anforderungen gelten für Luftfahrzeuge, die keiner Kategorie entsprechen, sinngemäß. Die zuständige Behörde kann auf Antrag in begründeten Fällen Abweichungen von den Bestimmungen der Anlage D bewilligen, wenn nachgewiesen wurde, dass keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu erwarten ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden