(1) Für die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von Einrichtungsgegenständen, Behelfen, Geräten und Maschinen, die zur Ausübung eines freien Berufes oder zur Führung eines gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betriebes dienen und für den Geschädigten zur Berufsausübung erforderlich waren, ist eine Entschädigung zu gewähren, wenn bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 48.000 S wenigstens ein Viertel und bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 72.000 S wenigstens ein Drittel der zur Berufsausübung erforderlichen Gegenstände weggenommen, verloren oder zerstört wurde. Auf die sonstigen in § 11 genannten Sachen findet die Bestimmung des vorangehenden Satzes keine Anwendung.
(2) Wenn das Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 72.000 S überstiegen hat, wird eine Entschädigung nicht gewährt.
(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 5 und der §§ 6 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.
KVSG · Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz
§ 10
…1) Für die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von den in § 9 genannten Gegenständen ist dem Geschädigten eine Entschädigung im Ausmaß von zwei Drittel des gemeinen Wertes der weggenommenen, verlorenen oder zerstörten Gegenstände nach den Preisverhältnissen im…
§ 18
…Verfahren vor der Bundesentschädigungskommission wegen eines Ansuchens um Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 11 ist ein Antrag auf Gewährung einer Entschädigung gemäß § 9 einzubeziehen. (5) Die Bestimmungen der §§ 15 und 16 gelten nicht für Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 11.…
§ 11
…1) Wenn sich eine physische Person durch die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von in § 9 genannten Gegenständen oder von Vorräten, Fertigwaren, Halbfabrikaten, Rohstoffen, Vieh, Futtermitteln, Brennstoffen oder im vorstehenden nicht näher bezeichneter verbrauchbarer oder vertretbarer körperlicher Sachen, die für ihre…
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