(1) Für die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von den in § 9 genannten Gegenständen ist dem Geschädigten eine Entschädigung im Ausmaß von zwei Drittel des gemeinen Wertes der weggenommenen, verlorenen oder zerstörten Gegenstände nach den Preisverhältnissen im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung zu gewähren.
(2) Die einer geschädigten Person nach Abs. 1 zu gewährende Entschädigung darf den Betrag von 25.000 S nicht übersteigen. Dabei darf auf einen beschädigten Betrieb, auch wenn er zwei oder mehreren Personen als Miteigentümern nach bürgerlichem Recht oder als Gesellschaftern einer Personenvereinigung nach Handelsrecht gehört oder gehört hat, nicht mehr als 25.000 S entfallen.
KVSG · Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz
§ 10
(1) Für die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von den in § 9 genannten Gegenständen ist dem Geschädigten eine Entschädigung im Ausmaß von zwei Drittel des gemeinen Wertes der weggenommenen, verlorenen oder zerstörten Gegenstände nach den Preisverhältnissen im Zeitpunkt der Festsetzung der En…
§ 11
…auf die wirtschaftliche Not und die persönlichen Verhältnisse des Geschädigten Bedacht zu nehmen. (3) Bei der Gewährung eines Härteausgleiches darf die Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 1 für Berufsinventar nicht überschritten werden. Soweit ein Härteausgleich für die in Abs. 1 genannten sonstigen Sachen gewährt wird, dürfen die Preise…
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