Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gelten für den Vollzug von Freiheitsstrafen an Jugendlichen die allgemeinen Vorschriften für den Strafvollzug.
…als Hausgeld und als Rücklage gutzuschreiben ist, bzw eine außerordentliche Arbeitsvergütung (§ 53 StVG), die zur Gänze dem Hausgeld zuzuschreiben ist. Gemäß § 51 JGG gelten die allgemeinen Vorschriften für den Strafvollzug auch für den Vollzug von Freiheitsstrafen an Jugendlichen (und Heranwachsenden), soweit sich aus den Bestimmungen des JGG - hier…
…Angesichts dessen, daß mithin § 17 JGG 1988 der Sache nach eine Strafvollzugsvorschrift darstellt (siehe auch § 16 Abs. 2 Z 12 StVG iVm § 51 JGG 1988) und im Hinblick darauf, daß Art. IX Abs. 1 JGG 1988 ausdrücklich normiert, daß u.a. der dritte Abschnitt dieses Bundesgesetzes ... in Strafsachen nicht anzuwenden ist…
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