Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. September 2025, GZ **-67.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
B e g r ü n d u n g:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. August 2024, GZ **-14.1, wurde der am ** geborene - zur Tatzeit junge Erwachsene - A* wegen nach § 288 Abs 1 und 4 StGB verpönten Handelns zu einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wovon ein Teil von zwölf Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Am 6. September 2024 gewährte das Erstgericht A* gemäß § 52 JGG einen Strafaufschub bis zum 8. November 2024 zur Absolvierung der beim B* begonnene Kursmaßnahme „Berufswerkstatt“ (ON 16). In Folge wurde der Strafaufschub – Genannter soll von diesem Kurs ausgeschlossen worden sein (vgl ON 21) – zur Absolvierung weiterer Ausbildungsmaßnahmen letztlich bis zum 31. März 2026 verlängert, wobei ihm jeweils die Vorlage von Nachweisen betreffend die Teilnahme an einer Ausbildungsmaßnahme aufgetragen wurde (ON 29, ON 46).
Mit dem angefochtenen Beschluss widerrief das Erstgericht den A* gemäß § 52 JGG gewährten Strafaufschub und ordnete den Strafantritt an.
Dagegen richtet sich die mit E-Mail (rechtzeitig) eingebrachte Beschwerde des Genannten (ON 69.1 f), die zurückzuweisen ist.
Denn eine Beschwerde ist - außer im Fall der mündlichen Verkündung - schriftlich oder auf elektronischem Weg einzubringen, wobei unter elektronischem Weg der elektronische Rechtsverkehr (ERV) gemeint ist (§ 88 Abs 1 StPO). Eine Einbringung per E-Mail ist nicht zulässig (vgl Kirchbacher StPO 15 § 84 Rz 6; Murschetz , WK-StPO § 84 Rz 13; Nimmervoll , Beschluss und Beschwerde in der StPO [2011] 158; siehe auch RIS-Justiz RS0127859). Zurückweisung der Beschwerde ist die Folge.
Der Beschwerde käme – wäre sie rechtswirksam eingebracht worden – auch inhaltlich keine Berechtigung zu.
Genannter legte insgesamt nur eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Kurs ( 25. November 2024 bis 7. Februar 2025 ) vor (ON 39; vgl insoweit auch ON 24 [Informationstag] und ON 26.2 [voraussichtliche Kursteilnahme]). Sodann nahm er – zusammengefasst – an einer Informationsveranstaltung am 24. März 2025 (Lehrgang Pflichtschulabschluss [ON 41.1]) teil und legte die entsprechende Anmeldung vor (ON 44,2; vgl auch ON 47).
Auf wiederholte Aufforderungen des Erstgerichts - samt Androhung des Widerrufs des Strafaufschubs - weitere Nachweise seiner Teilnahme am besagten Lehrgang oder anderen Ausbildungsmaßnahmen zu erbringen, reagierte A* mit einer „Kurs bestätigung “ an der Maßnahme Competence Lab 2025 für den Zeitraum 7. April bis 15. Mai 2025, auf der explizit angeführt wird, dass die Teilnahme verpflichtend ist und diese Bestätigung nicht als Anwesenheitsbestätigung gilt (ON 52.2). Sodann langte noch eine Einladung zum Besuch eines fünfstündigen Englischkurses am 17. Juni 2025 (ON 58) ein.
Mit diesem Verhalten zeigt A* eindrücklich auf, dass er den Strafaufschub im Wesentlichen als Instrument zur Vermeidung des Haftantritts nützt, an Ausbildungs- oder Berufsmaßnahmen jedoch kein im Sinne des § 52 JGG erforderliches Interesse zeigt. Damit erfolgte der Widerruf des Strafaufschubs zu Recht (§ 51 JGG [§ 6 Abs 4 StVG]).
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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