(1) Fremden, deren Asylantrag zurück- oder abgewiesen wurde, sowie Asylwerbern, soweit diese Personen bedürftig und bereit sind, in ihren Heimatstaat oder – soweit sie staatenlos sind – Herkunftsstaat zurückzukehren, kann Rückkehrhilfe gewährt werden.
(2) Rückkehrhilfe umfasst jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise.
(3) Der Bundesminister für Inneres kann Rückkehrberatungsstellen einrichten, die die in Abs. 1 bezeichneten Personen auf Rückkehrmöglichkeiten hinweisen und über alle damit zusammenhängenden Fragen beraten. Der Bundesminister für Inneres bedient sich dabei der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 1 Abs. 1 BBU-Errichtungsgesetz).
GVG-B 2005 · Grundversorgungsgesetz – Bund 2005
§ 12 Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe
(1) Fremden, deren Asylantrag zurück- oder abgewiesen wurde, sowie Asylwerbern, soweit diese Personen bedürftig und bereit sind, in ihren Heimatstaat oder – soweit sie staatenlos sind – Herkunftsstaat zurückzukehren, kann Rückkehrhilfe gewährt werden. (2) Rückkehrhilfe umfasst jedenfalls die notwen…
§ 16
…Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2004) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005) (3) § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft…
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