(1) Die Kompetenz bei Notfällen umfasst:
1. Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und
2. eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht; die unverzügliche Verständigung eines Arztes ist zu veranlassen.
(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 umfassen insbesondere
1. Herzdruckmassage und Beatmung,
2. Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
3. Verabreichung von Sauerstoff.
GuKG · Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
§ 14a Kompetenz bei Notfällen
(1) Die Kompetenz bei Notfällen umfasst: 1. Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und 2. eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht; die unverzügliche Verständigung eines Arztes ist zu…
§ 13 Kompetenzbereich
…Der Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst 1. die pflegerischen Kernkompetenzen (§ 14), 2. Kompetenz bei Notfällen (§ 14a), 3. Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie (§ 15), 4. Verordnung von Medizinprodukten (§ 15a) und Verordnung von Arzneimitteln (§ 15b), 5…
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