Der Oberste Gerichtshof entscheidet über die Beschwerde nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung in einem Senat von drei Richtern durch Erkenntnis.
… Ns 48/18x 3, wird dahingehend abgeändert, dass als weiteres Mitglied in den zur Entscheidung über eine Grundrechtsbeschwerde berufenen Senat gemäß § 6 GRBG Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari eintritt. Gründe: Infolge eines Missverständnisses bei der Ermittlung des zur Vertretung Berufenen war wie aus dem Spruch ersichtlich…
…Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * sind Mitglieder des zuständigen Senats 14 des Obersten Gerichtshofs, wobei dem zur Entscheidung über die Grundrechtsbeschwerde zuständigen Dreirichtersenat (§ 6 GRBG) – soweit hier von Bedeutung – Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs * und Hofrat des Obersten Gerichtshofs * angehören. [4] Solcherart sind die Genannten gemäß § 43…
…Berufung des Angeklagten gewertete Eingabe (unter der gemäß Art 82 Abs 2 B-VG iVm § 114 Abs 1 Geo Urteilen und Erkenntnissen - zB § 6 GRBG - vorbehaltenen Aufschrift „Im Namen der Republik!") mit Beschluss vom 13. September 2005, AZ 135 Bl 69/05f (ON 32 des Aktes des Bezirksgerichtes Fünfhaus…
…Abs 1 iVm § 7 GRBG) war die Beschwerde - in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalprokuratur (dem Beschwerdeanliegen zuwider gesetzlich bindend in nichtöffentlicher Sitzung - § 6 GRBG) - als unbegründet abzuweisen.…
…schon im Beschluss vom 17. Juni 2015 (ON 83 S 5) erneut darauf hingewiesen, dass der Oberste Gerichtshof gemäß § 6 GRBG über Grundrechtsbeschwerden in nichtöffentlicher Sitzung entscheidet. Die Beschwerde war somit ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRGB) zurückzuweisen.…
…Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** und Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** sind Mitglieder des nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs hiezu berufenen 14. Senats (§ 6 GRBG). Die Genannten sowie Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** haben zurückliegend mit Beschluss vom 29. September 2020, GZ 14…
…war somit in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalprokuratur zurückzuweisen. Zum Vorbringen des Vertreters des Beschwerdeführers in seiner Äußerung zur Stellungnahme des Generalprokurators gemäß § 6 GRBG (betreffend die Verurteilung und deren mittlerweilige Rechtskraft) ist ergänzend anzumerken: Nach der Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Landstraße, war Rechtsanwalt Dr.Heinz V***** Sachwalter des Beschwerdeführers…
…ist. Mit dem Begehren, eine „mündliche Verhandlung zur Erörterung der Tatsachen und Rechtslage“ durchzuführen, wird übersehen, dass der Oberste Gerichtshof gemäß § 6 GRBG über Grundrechtsbeschwerden in nichtöffentlicher Sitzung entscheidet. Die Beschwerde war somit ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.…
§ 5 GRBG). 4.) Über die Beschwerde entscheidet der Oberste Gerichtshof nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung durch Erkenntnis. Insoweit lässt sich auch § 6 GRBG analog anwenden. Zur Entscheidung ist jedoch gemäß § 6 OGHG ein Senat aus fünf Mitgliedern berufen, weil kein von § 7 Abs 1 Z 8…
…der Beschwerde dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Über die Beschwerde entscheidet der Oberste Gerichtshof nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung (meritorisch) durch Erkenntnis (vgl § 6 GRBG); verspätete oder sonst unzulässige Beschwerden sind beschlussmäßig zurückzuweisen (vgl Mayrhofer/Steininger GRBG § 7 Rz 4). Zur Entscheidung ist gemäß § 6 OGHG ein Senat…
…der Beschwerde dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Über die Beschwerde entscheidet der Oberste Gerichtshof nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung (meritorisch) durch Erkenntnis (vgl § 6 GRBG); verspätete oder sonst unzulässige Beschwerden sind beschlussmäßig zurückzuweisen (vgl Mayerhofer/ Steininger GRBG § 7 Rz 4). Zur Entscheidung ist jedoch gemäß § 6 OGHG ein…
…vgl § 5 GRBG). Über die Beschwerde entscheidet der Oberste Gerichtshof nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung durch Erkenntnis. Insoweit lässt sich auch § 6 GRBG analog anwenden. Zur Entscheidung ist jedoch gemäß § 6 OGHG ein Senat aus fünf Mitgliedern berufen, weil kein von § 7 Abs 1 Z 8…
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