Der Oberste Gerichtshof hat am 20. April 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexander P***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, AZ 14 U 251/03v des Bezirksgerichtes Fünfhaus, über die vom Generalprokurator gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Berufungsgericht vom 13. September 2005, AZ 135 Bl 69/05f (ON 32), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker, zu Recht erkannt:
Der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Berufungsgericht vom 13. September 2005, AZ 135 Bl 69/05f, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 6 Abs 2 StPO.
Dieser Beschluss wird aufgehoben und dem Landesgericht für Strafsachen Wien aufgetragen, über das Rechtsmittel des Angeklagten Alexander P***** zu entscheiden.
Gründe:
Alexander P***** wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom (richtig - vgl S 3c verso iVm S 105 -) 7. März 2005, GZ 14 U 251/03v-27, in Abwesenheit (§ 459 StPO) des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.
Am 14. März 2005 verfügte die Richterin die Zustellung des Abwesenheitsurteils an den Angeklagten unter Anschluss einer für solche Urteile vorgesehenen Rechtsmittelbelehrung (S 124:
„Urteilsausfertigung an Beschuldigten + RS + RMB für AU"). Die Postsendung wurde am 17. März 2005 an Alexander P***** persönlich zugestellt, wobei der Rückschein den ausdrücklichen Vermerk trägt „ON 27 + RMB" (angeheftet an S 124).
Am 22. März 2005 langte ein (laut Kanzleivermerk) am 21. März 2005 zur Post gegebener, mit 18. März 2005 datierter, offensichtlich vom Verurteilten selbst verfasster Schriftsatz ein, dem zu entnehmen ist, dass Alexander P***** das Abwesenheitsurteil „nicht anerkennt" und dem eine schriftliche „Zeugenaussage" der Liane P***** angeschlossen ist, mit der sie bestätigt, dass Alexander P***** die Wohnung im Tatzeitpunkt nicht verlassen hätte (ON 29).
Das Landesgericht für Strafsachen Wien wies diese zutreffend als Berufung des Angeklagten gewertete Eingabe (unter der gemäß Art 82 Abs 2 B-VG iVm § 114 Abs 1 Geo Urteilen und Erkenntnissen - zB § 6 GRBG - vorbehaltenen Aufschrift „Im Namen der Republik!") mit Beschluss vom 13. September 2005, AZ 135 Bl 69/05f (ON 32 des Aktes des Bezirksgerichtes Fünfhaus), als verspätet zurück.
Dieser Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Berufungsgericht verletzt - wie der Generalprokurator in seiner dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt - zum Nachteil des Verurteilten das Gesetz:
Gemäß § 466 Abs 2 StPO ist die Berufung gegen ein Abwesenheitsurteil binnen drei Tagen anzumelden, nachdem der Angeklagte vom Urteil verständigt wurde. Dies war vorliegend am 17. März 2005 der Fall. Da dieser Tag gemäß § 6 Abs 1 zweiter Satz StPO nicht mitgezählt werden darf, war der Berechnung der dreitägigen Anmeldefrist der 18. März 2005, 0:00 Uhr, als Ausgangspunkt zugrunde zu legen. Demzufolge fiel das Ende dieser Frist auf Sonntag, den 20. März 2005, sodass gemäß § 6 Abs 2 StPO der nächste Werktag, nämlich Montag, der 21. März 2005, als letzter Tag der (um 24 Uhr ablaufenden) Frist anzusehen war. Der am 21. März 2005 zur Post gegebene Schriftsatz wurde daher rechtzeitig eingebracht und hätte vom Landesgericht für Strafsachen Wien als Berufungsgericht nicht als verspätet zurückgewiesen werden dürfen.
Da sich die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Angeklagten auswirkt, war der bezeichnete Beschluss zu beheben und dem Landesgericht für Strafsachen Wien aufzutragen, über die Berufung des Alexander P***** zu entscheiden.
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